• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.07.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    X
  • GZ
    KOA 1.200/1-007

KOA 1.200/1-007 - X

XXX hat als zur Vertretung nach außen berufener und hiermit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Geschäftsführer der XXX zu verantworten, dass die XXX in dem in ihrem Versorgungsgebiet „XXX“ ausgestrahlten Hörfunkprogramm „XXX“ am 25.11.2011, um ca. 17:20 bis ca. 17:22 Uhr, im Rahmen des Gewinnspiels „XXX“ Schleichwerbung gesendet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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