• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    25.04.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 12.006/12-001

KOA 12.006/12-001 - ORF

Der Beschwerde der ÖBB-Holding AG wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk durch die Ausstrahlung eines Berichts über Beschwerden von ÖBB-Kunden im Rahmen der Sendung „Konkret“ am 26.09.2011 gegen 18:30 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der ÖBB-Holding AG im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen gegeben wurde und der Österreichische Rundfunk durch die Abmoderation in der genannten Sendung die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die abgegebene Stellungnahme der ÖBB-Holding AG objektiv unrichtig dargestellt wurde.

Weitere Informationen