• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    12.12.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 12.016/12-001

KOA 12.016/12-001 - Österreichischer Rundfunk, A

Die Beschwerde des A gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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