• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.02.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 12.016/12-002

KOA 12.016/12-002 - Österreichischer Rundfunk, A

Die Beschwerde des A gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

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