• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    23.11.2004
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Privatradio Mostviertel GmbH
  • GZ
    KOA 1.314/04-01

KOA 1.314/04-01 - Privatradio Mostviertel GmbH

Der Privatradio Mostviertel GmbH wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Ybbs an der Donau" unter Nutzung der Übertragungskapzität "YBBS DONAU (Hengstberg) 96,5 MHz" für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.

Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug und einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englisch- und deutschsprachige Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Höchstens 45% des Programms werden von der Donauradio Wien GmbH übernommen, der Rest des Programms mit Ausnahme der Weltnachrichten wird eigengestaltet.

Die Anträge der Teleport Waldviertel Information und Kommunikation GmbH (Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet "Waldviertel") und der Österreichisch christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur (Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes "Waidhofen/Ybbs" bzw. Neuschaffung eines Versorgungsgebietes) wurden wegen unzulässiger Überschneidungen bzw. Doppelversorgungen abgewiesen.
Die Zulassungsanträge der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H., der Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft m.b.H., der Radio Service und Beteiligung GmbH, der Savio Media GmbH und der Radio Starlet Programm und Werbegesellschaft m.b.H. (Hauptantrag) wurden im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
Der Eventualantrag der Radio Starlet Programm und Werbegesellschaft m.b.H. (Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes "Spittal an der Drau") wurde mangels Vorliegen eines geographischen oder sonstigen Zusammenhangs abgewiesen.

Der BKS hat die dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid vom 14.10.2005, GZ 611.059/0001-BKS/2005, abgewiesen, die Zulassung ist damit rechtskräftig.

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