• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.07.2003
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Freies Radio Salzkammergut - Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Salzkammergut (FRS)
  • GZ
    KOA 1.370/03-23

KOA 1.370/03-23 - Freies Radio Salzkammergut - Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Salzkammergut (FRS)

Mit diesem Bescheid wurde dem Verein "Freies Radio Salzkammergut - Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Salzkammergut (FRS)" die Übertragungskapazität "Bad Aussee 3, 104,2 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Salzkammergut" zugeordnet.
Der Antrag der Ennstaler Lokalradio GmbH auf Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes "Oberes Ennstal" wurde ebenso wie der Eventualantrag auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes abgewiesen. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.

Die Heranziehung der Übertragungskapazität zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes kam im Vergleich zu einer möglichen Erweiterung von Versorgungsgebieten nicht in Betracht, da die Größe des Gebietes keine wirtschaftlich erfolgreiche Hörfunkveranstaltung erwarten ließ und der Antrag von Radio Starlet dem keine besonderen Konzepte oder Argumente entgegenstellen konnte.
Es war daher eine Auswahl zwischen der Erweiterung des Versorgungsgebietes "Salzkammergut" und jener des Versorgungsgebietes "Oberes Ennstal" zu treffen. Nach § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G hat diese Auswahl unter Bedachtnahme auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge zu erfolgen. Nach Würdigung dieser Kriterien in ihrer Gesamtheit war der Zuordnung von "Bad Aussee 3, 104,2 MHz" zum Versorgungsgebiet "Salzkammergut" (trotz Überschreiten einer Bundesländergrenze) der Vorzug zu geben.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist daher rechtskräftig.

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