• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.07.2004
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Privatradio Arabella GmbH
  • GZ
    KOA 1.378/04-01

KOA 1.378/04-01 - Privatradio Arabella GmbH

Der Privatradio Arabella GmbH wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Linz 96,7 MHz" für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.

Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal und Regionalbezug und einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Die Weltnachrichten sowie eine Sendung pro Tag (insgesamt rund 14 v.H. des Gesamtprogramms) werden von der Donauradio Wien GmbH übernommen, das übrige Programm wird in Linz
eigengestaltet.

Die Anträge der Life Radio GmbH & Co KG und der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur wurden gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G und § 10 Abs. 1 Z 4 abgewiesen.

Die Anträge der Antenne Salzburg GmbH, der Ganymedia Network GmbH, der N & C Privatradio Betriebs GmbH, der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH, der Privatradio Wörthersee GmbH & Co KG, der Radio Management GmbH, der Radio Service und Beteiligung GmbH, der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, der Savio Media Ges.m.b.H, der Teleport Waldviertel – Information und Kommunikation GmbH und der WELLE SALZBURG GmbH wurden gemäße § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

Der Antrag von Mag. Dietmar Ecker wurde gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G abgewiesen. Der Antrag der Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft m.b.H wurde gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid vom 25.4.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen diesen Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 15.9.2006, Zl. 2005/04/0120, abgewiesen.

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