• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.12.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.378/11-038

KOA 1.378/11-038 - anonymisiert

X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem PrR-G mit Ausnahme jener wegen Verletzungen von Werbebeschränkungen verantwortlicher Beauftragter der Privatradio Arabella GmbH & Co KG es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG und zu 76 % an der Komplementärin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG, der Privatradio Arabella GmbH, beteiligt ist, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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