• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    31.08.2007
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    WELLE SALZBURG GmbH
  • GZ
    KOA 1.379/07-001

KOA 1.379/07-001 - WELLE SALZBURG GmbH

Der WELLE SALZBURG GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Linz 91,8 MHz" erteilt.

Das Programm umfasst ein größtenteils eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug für die Kernzielgruppe der 10 bis 39 Jährigen. Das Musikprogramm ist im "Hot AC"-Format mit einer Erweiterung in Richtung "Current based AC" und "CHR" gestaltet. Es umfasst aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre und berücksichtigt zudem österreichische und regionale bzw. lokale Musik. Der 30%-ige Wortanteil richtet den Fokus auf den Raum Linz und umfasst neben den überregionalen Nachrichten, Servicemeldungen und Berichten aus den Bereichen Sport, Kultur und Gesellschaft insbesondere regelmäßige Lokalnachrichten und lokale Rubriken sowie dreimal täglich Sendeflächen, die ausschließlich der lokalen Berichterstattung vorbehalten sind. Insgesamt fokussiert der überwiegende Teil der ausgestrahlten Beiträge auf die Region Linz und Umgebung.

Der Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH i.G. wurde wegen unzulässiger Überschneidung mit der (zugleich erteilten) Zulassung "Linz, Wels und Steyr" gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abgewiesen; die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Rockradio Broadcasting GmbH, Savio Media Ges.m.b.H., N & C Privatradio Betriebs GmbH, Unterländer Lokalradio GmbH, Lokalradio Burgenland Ges.m.b.H., radio:innovation GmbH, Classicradio GmbH i.G., Antenne Österreich GmbH und des Roland Streinz wurden im Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G abgewiesen. Die Anträge der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur und der Antenne Oberösterreich GmbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid BKS 25.2.2008, GZ 611.079/0001-BKS/2008, abgewiesen. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.

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