• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    10.09.2003
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.470/04-105, 110

KOA 1.470/04-105, 110 - anonym

Mit dem Bescheid KOA 1.470/03-110 wurde der Antrag eine Hörfunkveranstalters, festzustellen, dass keine Rechtsverletzung (in diesem Fall die Verletzung der Bestimmung über nicht Nichtübertragbarkeit der Zulassung in § 3 Abs. 4 PrR-G) vorliegt, als unzulässig zurückgewiesen. Eine solche Feststellung ist weder gesetzlich vorgesehen, noch besteht ein rechtliches Interesse des Zulassungsinhabers an einer Feststellung des Nichtvorliegens einer Rechtsverletzung.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 16.12.2003, GZ 611.116/001-BKS/2003, die dagegen erhobee Berugung abgewiesen und den Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Mit dem Bescheid KOA 1.470/03-105 wurde ein gleichlautender Feststellungantrag der Bertriebs-GmbH des Zulassungsinhabers ebenfalls zurückgewiesen. Auch hier liegt kein rechtliches Feststellungsinteresse vor. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit rechtskräftig.

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