• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    22.03.2007
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.542/07-001

KOA 1.542/07-001 - N & C Privatradio Betriebs GmbH



Der N & C Privatradio Betriebs GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „Innsbruck 99,9 MHz“ erteilt.

Das Hörfunkprogramm „Energy“ bietet Inhalte und Musik für eine Kernzielgruppe von 10 bis 29 Jahren (werberelevante Gruppe 14 bis 39 Jahre) und ist im „Young Urban-CHR“-Format gehalten: Das Wortprogramm (ca. 20%) richtet sich an die junge Stadtbevölkerung, zu welcher über laufende Studiokontakte, über eine eigene homepage sowie über medienübergreifende Aktionen und Events intensive Kommunikation gehalten wird. Das Musikprogramm ist im CHR-Format gehalten mit Schwerpunkt auf Black Music und Rythm and Blues. Im Wortprogramm werden regelmäßige Welt- und Lokalnachrichten, ein ausführliches Serviceangebot (Verkehrsnachrichten, Wetter, Lottozahlen, „Schwarzkappler“-Info, etc.), Moderationsmeldungen und Berichte über das junge Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc.) angeboten. Mit Ausnahme eines in Wien produzierten (und auch im Wiener Programm „Energy 104,2“ gesendeten) Programmanteils von fünf Stunden pro Woche am Samstag Nachmittag und Abend wird das Hörfunkprogramm „Energy“ im Wesentlichen vor Ort eigen produziert.

Der Antrag der Inforadio Betriebsgesellschaft m.b.H. wurde wegen mangelnder Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen abgewiesen. Die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Welle Salzburg Gesellschaft mbH, Österreichisch christliche Mediengesellschaft – Vereins zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, ERF – Unterstützungsvereins Innsbruck, Arabella Privatradio GmbH, Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft mbH und Kul-T (Kultur Tirol) Verein zur Förderung und Verbreitung von Tiroler Brauchtum, Musik und Literaturkulturgutes wurden im Zuge des Auswahlverfahrens abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 24.9.2007, GZ 611.143/0001-BKS/2007, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen, die Zulassung ist rechtskräftig.



Weitere Informationen