• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    11.04.2011
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“
  • GZ
    KOA 1.545/11-011

KOA 1.545/11-011 - Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“

Dem Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck 91,1 MHz“ erteilt. 

Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 91,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt Innsbruck sowie die Gemeinden Rum, Absam, Mils, Hall in Tirol, Ampass, Rinn, Aldrans, Sistrans, Lans, Patsch, Natters, Mutters, Götzens, Birgitz, Axams, Grinzens, Oberperfuss, Ranggen, Unterperfuss, Kematen in Tirol und Völs, soweit diese durch die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität versorgt werden können. 

Das Programm „Radio Maria“ ist ein werbefreies religiöses 24 Stunden Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit Lokalbezug. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Zielgruppe von „Radio Maria“ sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Der etwa 30% des Programms ausmachende Musikanteil umfasst Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen, sowie Interpreten aus dem Empfangsgebiet. Mehr als die Hälfte des Programms wird live gesendet und ist von intensiver Hörerbeteiligung gekennzeichnet. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. 

Der Antrag der K9 Media Medienberatungs- und BetriebsgmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Innsbruck 91,1 MHz“ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen. 

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 29.06.2011, GZ 611.146/0003-BKS/2011bestätigt.

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