• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    19.10.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    [anonymisiert]
  • GZ
    KOA 1.545/11-022

KOA 1.545/11-022 - [anonymisiert]

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher des Vereins Y zu verantworten, dass

1. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 16.12.2008 angezeigt hat, dass S in dieser Generalversammlung als Mitglied des Vereins Y ausschied;

2. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 26.11.2009 angezeigt hat, dass in dieser Generalversammlung Mag. T als ordentliches Vereinsmitglied aufgenommen und zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, sowie M aus dem Vorstand ausschied und als einfaches Mitglied im Verein Y verblieb;

3. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit die Aufnahme von Dr. L am 20.12.2010 angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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