• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.01.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N&C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.701/04-03

KOA 1.701/04-03 - N&C Privatradio Betriebs GmbH



Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die N&C Privatradio Betriebs GmbH als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ am 09.08.2004 im Rahmen der Morgensendung „Aufgewacht mit Energy 104,2“ im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr,

a.) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie um 06.02h, 06.31h, 07.01 und 07.30h im Rahmen der Patronanzsendung „Stop and go“ den verkaufsfördernden Hinweis „Raus aus dem Stau – Rein in den Urlaub“ gesendet hat,
b.) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 07.38h im Rahmen der Patronanzsendung „der Energy 104,2 MHz Treuetest“ den verkaufsfördernden Hinweis „eisgekühlter Kaffee gekrönt mit Schlagobers, Schokolade und gerösteten Kokosnussstückchen; Mokka Coconut Frappuccino von S!“ gesendet hat,
c.) die Bestimmungen über den Trennungsgrundsatz gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 07.48h den gesendeten Werbeblock nicht eindeutig durch akustische Mittel vom anderen Programm getrennt hat.

Der N&C Privatradio Betriebs GmbH wurde aufgetragen, den betreffenden Spruchpunkt am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der N&C Privatradio Betriebs GmbH ausgestrahlten Programms zwischen 07.00 Uhr – 07.10 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.

Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0002-BKS/2005, Spruchpunkt 1a (betreffend den verkaufsfördernden Hinweis "Raus aus dem Stau...") und Spruchpunkt 1c (betreffend Werbetrennung) aufgehoben. Betreffend den Sachverhalt zu Spruchpunkt 1b (verkaufsfördernder Hinweis "eisgekühlter Kaffee...") wurde die Berufung abgewiesen und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine unzureichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen (Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G) festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 14.11.2007, Zl. 2005/04/0180 abgewiesen.

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