• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    27.06.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Elektrizitätswerke Frastanz GmbH
  • GZ
    KOA 1.910/12-009

KOA 1.910/12-009 - Elektrizitätswerke Frastanz GmbH

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat. Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei der festgestellten Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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