• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.09.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Linz Land Fernsehen Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.925/11-017

KOA 1.925/11-017 - Linz Land Fernsehen Medien GmbH

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms „Linz Land TV“

1.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011

a) gegen 18:23 und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt hat, sowie

b) den Werbeblock gegen 18:49 Uhr am Ende nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.

2.) die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 18:00 bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraums überschritten hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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