• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    19.07.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    MMag. Elisabeth Keplinger
  • GZ
    KOA 1.960/12-046

KOA 1.960/12-046 - MMag. Elisabeth Keplinger

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, MMag. Elisabeth Keplinger die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin audiovisueller Mediendienste

a)    die jedenfalls seit dem 01.01.2012 in den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms „Mühlviertel TV“ nicht spätestens am 18.12.2011 bei der KommAustria angezeigt hat sowie

b)    das jedenfalls seit dem 01.01.2012 erfolgte Anbieten eines audiovisuellen Mediendiensts auf Abruf unter der Adresse http://www.muehlviertel.tv nicht spätestens am 18.12.2011 bei der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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