• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.12.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Premiere Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 2.100/05-114

KOA 2.100/05-114 - Premiere Fernsehen GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Premiere Fernsehen GmbH, dadurch dass sie der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2005, KOA 2.100/05-065, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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