• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.06.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/11-012

KOA 3.500/11-012 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 12.02.2011 im Fernsehprogramm ORF eins die von ca. 09:58 Uhr bis ca. 13:02 Uhr ausgestrahlte Sendung "FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren" weder an ihrem Anfang um ca. 09:58 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 13:02 Uhr hinsichtlich der Sponsoren "A1" und "Kronen Zeitung" als gesponserte Sendung gekennzeichnet und dadurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat.

Der Bescheid ist aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenats vom 12.10.2011, 611.009/0004-BKS/2011  hinsichtlich dieser Feststellung rechtskräftig. Die weiteren Spruchpunkte I.b und 3. sowie der bezughabende Veröffentlichungsteil in Spruchpunkt 2. wurden demgegenüber mit der Begründung aufgehoben, dass die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in zulässigen Unterbrechungen einer Sendung nicht als "während einer Sendung" iSd § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G zu beurteilen sind.

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