• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.05.2006
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 6.300/06-014

KOA 6.300/06-014 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG



Die KommAustria hat gemäß § 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG auf dem Vorleistungsmarkt „(Analoge) terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden“ über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:

2.1. Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG hat gemäß § 41 TKG 2003 auf zumutbare Nachfrage nicht diskriminierenden Zugang zu ihren Sendestandorten zu gewähren bzw. den Kommunikationsdienst der (analogen) terrestrischen Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden anzubieten. Hierbei hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
2.1.1. gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 ungebündelten Zugang zu ihrer Senderinfrastruktur in dem vom Kunden spezifizierten Umfang anzubieten, sodass der Kunde nicht verpflichtet ist, Dienste und Leistungen in Anspruch zu nehmen, welche von ihm nicht nachgefragt werden;

2.2. Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG hat die Entgelte für die unter Spruchpunkt 2.1.1. angeführten Zugangsleistungen gemäß § 42 TKG 2003 an den Kosten der effizienten Leistungserstellung zu orientieren. Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 TKG 2003 sind die Entgelte
2.2.1. auf Basis der durchschnittlichen, für eine „fiktive“ Sendeanlage ermittelten Kosten zu berechnen und nach Senderleistungsklassen aufzugliedern;
2.2.2. bei jeder Veröffentlichung einer neuen Preisliste an diese sowohl bei bestehenden als auch bei neu abzuschließenden Verträgen anzupassen.

2.3. Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG hat Unternehmen, die Zugang zu ihren Sendestandorten bzw. die (analoge) terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden nachfragen gemäß § 38 TKG 2003 gleich zu behandeln, d.h. ihnen unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten und ihnen Dienste und Informationen zu gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität wie intern oder wie für verbundene Unternehmen bereitzustellen.

2.4. Für die nach Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Übertragungsleistungen hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG binnen zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 ein Standardangebot zu veröffentlichen. Das Standardangebot hat hinreichend detaillierte Teilleistungen zu enthalten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte und allfälligen Rabatte offen zu legen. In das Standardangebot hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG zumindest Angaben zu den folgenden Punkten aufzunehmen:
* Entgelte für Sender und Umsetzer (Ballempfang) der verschiedenen Leistungsklassen, mit und ohne Reserve
* Mindestvertragsdauer
* Art der Vertragsverlängerung
* Bedingungen der (vorzeitigen) Vertragsauflösung
Bis zur Veröffentlichung des Standardangebotes hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG Nachfragern die Übertragungsleistung entsprechend der bis dahin gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit zu stellen.

2.5. Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG hat gemäß § 40 Abs. 1 TKG 2003 erstmals bezogen auf das Jahr 2006 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Übertragungsdiensten für Rundfunksignale, jedenfalls aber gegliedert nach den Märkten der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2004 in einem eigenen Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln (getrennte Buchführung). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde folgende Informationen bereitzustellen:
* Erträge,
* Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstige Kosten),
* detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insb. Leistungsklassen für Fernsehen

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006, den Antrag der ORS auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 67 Abs. 7 PrTV-G abgewiesen.

Der Bundeskommunkationssenat hat mit Bescheid vom 29.1.2007, GZ 611.188/0001-BKS/2007 die Spruchpunkte 2.2. und 2.4. abgeändert, im Übrigen die Berufung abgewiesen und die Spruchpunkte 1.; 1.1.; 2.; 2.1.; 2.1.1.; 2.3.; 2.5. vollinhaltlich bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Die abgeänderten Spruchpunkte lauten nunmehr:

„2.2. Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG hat die Entgelte für die unter Spruchpunkt 2.1 .1. angeführten Zugangsleistungen gemäß § 42 TKG 2003 an den Kosten der effizienten Leistungserstellung zu orientieren. Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 TKG 2003 sind die Entgelte
2.2.1. auf Basis der durchschnittlichen, für eine „fiktive“ Sendeanlage ermittelten Kosten zu berechnen und nach Senderleistungsklassen aufzugliedern;
2.2.2. in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle zwei Jahre, an die aktuellen Wiederbeschaffungskosten anzupassen und zu veröffentlichen. Die erstmalige Anpassung hat binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen.
2.2.3. bei jeder Veröffentlichung einer neuen Preisliste in jenen Verträgen anzupassen, die nach Erlassung dieses Bescheides abgeschlossen wurden.“

„2.4. Für die nach Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Übertragungsleistungen hat die ORS binnen zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 3 TKG 2003 ein Standardangebot auf der Homepage der ORS zu veröffentlichen und der RTR-GmbH den Link dazu in elektronischer Form zu übermitteln. Das Standardangebot hat hinreichend detaillierte Teilleistungen zu enthalten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte und allfälligen Rabatte offen zu legen. In das Standardangebot hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG zumindest Angaben zu den folgenden Punkten aufzunehmen:
• Entgelte für Sender und Umsetzer (Ballempfang) der verschiedenen Leistungsklassen, mit und ohne Reserve, mit und ohne RDS
• Mindestvertragsdauer
• Art der Vertragsverlängerung
• Bedingungen der (vorzeitigen) Vertragsauflösung
Bis zur Veröffentlichung des Standardangebotes hat die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG Nachfragern die Übertragungsleistung entsprechend der bis dahin gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit zu stellen.“


Das Standardangebot der ORS ist unter http://www.ors.at veröffentlicht.



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