• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.12.2010
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H.
  • GZ
    KOA 4.219/10-014

KOA 4.219/10-014 - Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H.

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs.1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, festgestellt, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. die ihr gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, über die Erteilung einer Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme des Betriebs der Multiplex-Plattform im Versorgungsgebiet „Kärnten“ binnen eines Jahres ab Beginn der Zulassung (somit bis zum 01.12.2009) – ungeachtet der schon einmal ergangenen Feststellung des Bundeskommunikationssenates mit Bescheid vom 01.07.2010, GZ 611.196/0004-BKS/2010, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. der Auflage im Zulassungsbescheid, den Betrieb der Multiplex-Plattform binnen einen Jahres ab Zulassungserteilung aufzunehmen nicht nachgekommen ist – bis heute nicht erfüllt hat und hierdurch wiederholt § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt.

Die KommAustria hat der Bezirks TV Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. in der Folge aufgetragen, binnen acht Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform anzuzeigen. Die Bezirks TV Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. hat gegen diesen Bescheid berufen.

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