• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    30.09.2002
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.214/02-09

KOA 1.214/02-09 - anonym



Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Zulassung gemäß § 25 Abs 1 PrR-G iVm § 28 Abs 2 PrR-G wegen grundlegender Änderung des im Verfahren zur Erteilung einer Hörfunkzulassung beantragten und von der Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde in der Zulassung genehmigten Programms der R.S.P.-u.W. Die Zulassungsinhaberin hatte ursprünglich (1997) ein im Format Country - und Westernmusik gehaltenes Spartenprogramm mit Programmfenstern, welche von den R.Sp. gestaltet werden sollten, beantragt. Im Gegensatz zu dem beantragten und im Zulassungsbescheid auch genehmigten Programm wurde jedoch zunächst ein 24-stündiges christliches Radio und seit Juni 2002 ein im Adult Contemporary Format gehaltenes Programm ausgestrahlt, so dass eine grundlegende Programmänderung im Sinne des § 28 Abs 2 PrR-G vorgenommen worden ist.

Mit Bescheid vom 22.01.2003, GZ 611.036/001-BKS/2002, bestätigte der BKS diese Entscheidung der KommAustria inhaltlich, legte jedoch eine 8 wöchige Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Spruchpunkt 2.) des Bescheides der KommAustria fest.

Die R.S.P.-u.W. hatte gegen den Bescheid des BKS eine Beschwerde an den VwGH erhoben. Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom 21.02.2003, AW 2003/04/0005, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung, sodass die R.S.P.-u.W. für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens nicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Bescheid des BKS erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.9.2004, Zl. 2003/04/0028, abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit beendet und der Bescheid unterliegt keinem weiteren Rechtszug. 

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