• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Lokalradio Innsbruck GmbH
  • GZ
    KOA 1.539/01-12

KOA 1.539/01-12 - Lokalradio Innsbruck GmbH



Die KommAustria hat der Stadtradio Innsbruck GmbH für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Innsbruck 105,1 MHz" erteilt.

Der Antrag der Jupiter Medien GmbH wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.
Die Anträge der übrigen Parteien (Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Frau Hitt Radio GmbH, Verein Freies Radio Innsbruck - FREIRAD, Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 30.11.2001, GZ 611.135/003-BKS/2001, der von der Frau Hitt Radio GmbH erhobenen Berufung Folge gegeben und dieser in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Zulassung erteilt.

Das Programm umfasst demnach ein 24-stündiges Vollprogramm, wonach gemäß dem Antrag ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit besonderem lokalen Bezug zu Innsbruck gesendet wird. Im Programm sollen die stadtpolitischen und kommunalen Ereignisse des Tages sowie die vielfältigen Aktivitäten der Innsbrucker Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport behandelt werden. Das Musikprogramm wird als „Oldie based Adult Contemporary“ – Format konzipiert. Die nationalen und internationalen Nachrichten werden von einem anderen Anbieter übernommen.
Weiters wurde die Auflage erteilt, dass abgesehen von laut Programmschema nicht eigengestalteten nationalen und internationalen Nachrichten Programmteile nicht von einem anderen Hörfunkveranstalter oder Produzenten von Hörfunkprogrammen bezogen werden, der mit einem Medieninhaber einer Tages- oder Wochenzeitung iS des § 2 Z 7 PrR-G verbunden ist, die in Tirol verbreitet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der von der Lokalradio Innsbruck GmbH dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2002, Zl. 2002/04/0039 AW, aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Lokalradio Innsbruck GmbH bis zur Entscheidung der Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst auf Sendung bleiben und die Frau Hitt Radio GmbH ihren Sendebetrieb nicht aufnehmen konnte.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Frau Hitt Radio GmbH gegen die vom BKS erteilte Auflage mit Beschluss vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0146-5, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Hauptsache hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkentnis vom 21.04.2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, die Beschwerden der Lokalradio Innsbruck GmbH und der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH gegen den Bescheid des BKS abgewiesen. Die Lokalradio Innsbruck GmbH muss somit ihren Sendebetrieb beenden und die Frau Hitt Radio GmbH kann ihren Sendebetrieb aufnehmen.

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