• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    31.05.2012
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen

Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren KOA 6.300/12-014 der KommAustria (Markt für den Zugang zu Sendeanlagen und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden)

Edikt gemäß § 40 KOG zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Wien, 31.05.2012

Edikt zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren KOA 6.300/12-014 der KommAustria (Markt für den Zugang zu Sendeanlagen und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden)

Mit am 21.02.2011 gemäß § 40 KOG veröffentlichtem Edikt wurde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung, ob aus wirtschaftlicher Sicht auf dem „Markt für den Zugang zu Sendeanlagen und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden“ effektiver Wettbewerb herrscht oder ob ohne sektorspezifische Regulierung ein sich tragender Wettbewerb vorläge, kundgemacht. Gegenstand des Verfahrens ist weiters die Identifikation jener Faktoren und Wettbewerbsprobleme, die einem effektiven Wettbewerb auf diesem Markt gegebenenfalls entgegen stehen. Dabei ist gemäß § 37 TKG 2003 zu untersuchen, ob eines oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über ökonomische Marktmacht verfügen, wobei insbesondere die Kriterien des § 35 Abs. 2 und 4 TKG nach Maßgabe ihrer Relevanz zu berücksichtigen sind.

2. In diesem Verfahren wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:

Ort: Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, 3. Stock

Datum: Donnerstag, 14.06.2012

Zeit: 15:00 – 16:00 Uhr

3. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu den den Verfahrensparteien zugestellten Gutachten

a.       der Amtssachverständigen vom August 2010 ((KOA 6.300/10-036), 
b.       der Amtssachverständigen vom September 2010 (KOA 6.300/10-038) sowie
c.       des Amtssachverständigen vom Februar 2012 (KOA 6.300/12-002).

4. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z. B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn Sie sich durch Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.

Zur notwendigen Feststellung der Identität bzw der Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlungen zu gewährleisten, wird ersucht, bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung am angeführten Ort zu erscheinen. Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern eines Unternehmens möglich ist.

5. Präklusionsfolge gemäß §§ 40 Abs 4 KOG iVm 42 Abs 1 AVG:

Es wird darauf hingewiesen, dass Parteien des gegenständlichen Verfahrens ihre Parteistellung in diesem Verfahren verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erstmaliges sachliches Vorbringen erstatten.

Parteien, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.


Kommunikationsbehörde Austria

Der Senatsvorsitzende

Dr. Florian Philapitsch, LL.M.
(Vorsitzender-Stellvertreter)

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