• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.04.2013
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation zum Vorleistungsmarkt "Terrestrische UKW-Übertragung von Hörfunk-Signalen zum Endkunden"

Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist seitens der Regulierungsbehörde interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003 zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 dem nicht entgegensteht.  

Der gegenständliche Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG auf dem Markt „Terrestrische UKW-Übertragung von Hörfunk-Signalen zum Endkunden“ gemäß § 1 Z 1 der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009) über beträchtliche Marktmacht verfügt, sowie die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003, BGBl. I. Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 50/2010 iVm § 133 Abs. 12 TGK 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, für die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG und die ORS comm GmbH & Co KG.

Allfällige Stellungnahmen zu diesem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 03.05.2013 an

rtr@rtr.at

oder

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
p.A. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien
Österreich

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