• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    10.03.2006
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation der KommAustria zum Vorleistungsmarkt "Terrestrische UKW-Übertragung"


Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist seitens der Regulierungsbehörde interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003 zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 dem nicht entgegensteht.

Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung, dass auf dem Markt „Terrestrische UKW-Übertragung von Hörfunk-Signalen zum Endkunden“ gemäß § 1 Z 2 der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2004 (RFMVO 2004) die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG über beträchtliche Marktmacht verfügt sowie die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 für die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG.

Allfällige Stellungnahmen zu diesem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 07.04.2006 an

konsultationen@rtr.at oder

Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria)

p.A. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien
Österreich

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