• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    08.03.2005
  • Kategorie
    Konsultationen

Öffentliche Konsultation der KommAustria zum Entwurf der Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005

Nach § 10 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 3/2005, finanziert sich die RTR-GmbH durch Finanzierungsbeiträge, die von Bereitstellen, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern zu leisten sind.

Nach § 10 Abs. 5 KOG kann die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen würden demnach nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen werden.

Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist den Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 5 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf der Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005 (SVO-RF 2005) wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 10 Abs. 5 KOG eine Stellungnahmemöglichkeit nur „Beitragspflichtigen“ eingeräumt ist.

Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 15.03.2005 vornehmlich per e-Mail an

konsultationen@rtr.at

oder

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria

Zur obigen Konsultation sind keine Stellungnahmen eingelangt.

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