• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    11.03.2019
  • Kategorie
    Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Kommunikationsbehörde Austria (2019)

Inhaltsverzeichnis

Die Vollversammlung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat in ihrer Sitzung vom 11. März 2019 gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm § 12 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 78/2018, folgende Geschäftsordnung erlassen:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Mitglieder

§ 1. Die KommAustria besteht aus fünf hauptberuflichen Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden-Stellvertreterin sowie drei weiteren Mitgliedern.

Amtsperiode

§ 2.
(1) Der Vorsitzende, die Vorsitzende-Stellvertreterin und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Zeitablauf;
  2.  bei Tod;
  3. bei Verzicht des Mitglieds;
  4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
  5. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;
  6. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat;
  7. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 KOG vorliegt. 

 (4) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 hat der Vorsitzende seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Bundeskanzler zu erklären und die Vorsitzende-Stellvertreterin sowie die Vollversammlung in Kenntnis zu setzen. Die übrigen Mitglieder haben ihren Verzicht schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären sowie die Vollversammlung und den Bundeskanzler in Kenntnis zu setzen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 tritt der Verlust der Mitgliedschaft mit dem Verlust des Wahlrechts im Sinne des § 22 NRWO ein.

Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft

§ 3.
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 hat die Vollversammlung auf Antrag des Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten.
(2) Die Vollversammlung hat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(3) Stellt die Vollversammlung ein Erlöschen der Mitgliedschaft fest, hat der Vorsitzende unverzüglich den Bundeskanzler in Kenntnis zu setzen. Betrifft der Beschluss den Vorsitzenden, hat die Vorsitzende-Stellvertreterin unverzüglich den Bundeskanzler in Kenntnis zu setzen.

Unabhängigkeit und Amtsverschwiegenheit

§ 4.
(1) Die Mitglieder der KommAustria sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich schriftlich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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2. Abschnitt

Organisation und Verfahren

Vorsitzender

§ 5.
(1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen.
(2) Der Vorsitzende kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder übertragen. Er hat für eine angemessene Verteilung derartiger Aufgaben auf die Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsbelastung und ihres Aufgabenbereichs nach der Geschäftsverteilung zu sorgen. Den Einzelmitgliedern (§ 15) und den Berichterstattern (§ 9) obliegt in den ihnen nach der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäftsfällen auch die Vertretung der KommAustria nach außen in den entsprechenden Verfahren vor Behörden und Gerichten, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der KommAustria zum Gegenstand haben. Der Vorsitzende, oder in Verfahren vor den Senaten auch der jeweilige Senatsvorsitzende, kann sich jederzeit bestimmte Vertretungsfälle vorbehalten bzw. mit Zustimmung des Einzelmitglieds oder des Berichterstatters andere Mitglieder mit der Vertretung betrauen.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken. Dazu hat der Vorsitzende für eine Evidenz der Entscheidungen zu sorgen und die Mitglieder über mögliche Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung und Vollzugspraxis in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat auf die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der KommAustria hinzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Geschäftsstücken und die Ausfertigung von Erledigungen.

Stellvertreterin

§ 6.
(1) Die Vorsitzende-Stellvertreterin vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreterin obliegt die Vertretung dem an Dienstjahren, bei gleichen Dienstjahren dem an Lebensjahren ältesten Mitglied.

Vollversammlung

§ 7.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Abstimmungen erfolgen namentlich und in der Reihenfolge, dass zuerst die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, dann die Vorsitzende-Stellvertreterin und zuletzt der Vorsitzende ihre Stimme abgeben, wenn nicht Einstimmigkeit offenkundig ist.
(2) Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden,

  1. aus eigenem, wenn er es für erforderlich hält, oder
  2. über begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder 

einzuberufen.
(3) Die Einberufung hat spätestens zehn Tage vor dem geplanten Sitzungstermin zu erfolgen. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 hat die Einberufung so zu erfolgen, dass spätestens vier Wochen nach Einlangen des Antrags die Vollversammlung zusammentritt. Der Vorsitzende hat die Einladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen schriftlich oder per
E-Mail an die Mitglieder zu übermitteln. In begründeten Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und – bei Zustimmung aller Mitglieder – ausnahmsweise auch mündlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingeladen werden.
(4) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Vollversammlung – unbeschadet des § 7 AVG – verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden zeitgerecht mitzuteilen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat er seine Verhinderung der Vorsitzenden-Stellvertreterin mitzuteilen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vollversammlung, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt die Urschrift des Bescheides oder der Erledigung.
(5) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
  2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
  3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;
  4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
  5. Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft nach § 3;
  6. Abgabe einer Stellungnahme im Fall der Neubestellung eines Mitglieds;
  7. Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats der RTR-GmbH. 


(6) Der Vorsitzende kann nach Maßgabe der Tagesordnung einzelne Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betrauen (Berichterstatter). Ein zugewiesener Geschäftsfall kann einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des Berichterstatters oder aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung übertragen werden
(7) Die Teilnahme anderer Personen an den Sitzungen der Vollversammlung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung.

Senate

§ 8.
(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist die erforderliche Anzahl an Senaten einzurichten. Die Anzahl der Senate, die Zuweisung der Aufgaben und die Zuständigkeiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung. Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitglieds oder eines Senates zugeordnet sind, ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung ein Senat zuständig.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder die Vorsitzende-Stellvertreterin den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Zusammensetzung ergibt sich aus der Geschäftsverteilung.
(3) Jedes Mitglied hat seine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG dem/der Senatsvorsitzenden bekanntzugeben. Diese/r hat, auch im Fall seiner eigenen Befangenheit, das nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufene Mitglied zu verständigen, welches an die Stelle des befangenen Mitglieds tritt.
(4) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der/die jeweilige Senatsvorsitzende oder – nach Maßgabe des § 9 – der Berichterstatter. Als laufende Geschäfte gelten insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen, Behörden, Gerichten und Einrichtungen, die Ladung von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen, die Bestellung von Sachverständigen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken.
(5) Der/Die Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides oder der Erledigung. Er/Sie entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der/Die Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(6) Dem/Der Senatsvorsitzenden obliegt – unbeschadet des § 5 Abs. 2 – weiters die Vertretung des Senats nach außen sowie die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung oder dem Gesetz ergebender Aufgaben. Der/Die Senatsvorsitzende kann diese Aufgaben auch an einzelne Mitglieder des Senats übertragen.

Berichterstatter im Senat

§ 9.
(1) Der/Die Senatsvorsitzende weist jeden Geschäftsfall einem Mitglied oder sich selbst zur Erarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu (Berichterstatter). Bei der Verteilung der Geschäftsfälle hat der/die Senatsvorsitzende auf die Arbeitsbelastung der Mitglieder und ihre Zuständigkeiten nach der Geschäftsverteilung Bedacht zu nehmen. Ein zugewiesener Geschäftsfall kann einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des Berichterstatters oder aufgrund eines Beschlusses des Senats übertragen werden.
(2) Dem Berichterstatter obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 4. Der/Die Senatsvorsitzende kann sich bestimmte Aufgaben nach § 8 Abs. 4 vorbehalten.
(3) Der Berichterstatter hat über jeden entscheidungsreifen Geschäftsfall einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten.
(4) Scheidet ein Berichterstatter aufgrund der Geschäftsverteilung aus einem Senat aus, hat der/die Senatsvorsitzende, soweit nicht anderes bestimmt wird und dies für die Fortführung der Verfahren erforderlich ist, für die zugewiesenen Geschäftsfälle eine neue Zuweisung nach Abs. 1 vorzunehmen.

Einladungen zu den Senatssitzungen

§ 10.
(1) Die Sitzungen des Senats werden von den Senatsvorsitzenden anberaumt.
(2) Zu den Sitzungen lädt der/die Senatsvorsitzende schriftlich oder per E-Mail ein. Die Einladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen, einschließlich der Erledigungsentwürfe, soll an die Mitglieder mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstermin übermittelt werden. In begründeten Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und – unter Zustimmung aller Mitglieder des Senats – ausnahmsweise auch mündlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingeladen werden.
(3) Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Mitglied hat der/die Senatsvorsitzende eine Sitzung einzuberufen, wobei diesfalls die Einberufung so zu erfolgen hat, dass spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Antrags der Senat zusammentritt.

Mündliche Verhandlung im Senat

§ 11.
(1) Die mündlichen Verhandlungen des Senats sind nicht öffentlich, sofern nicht gesetzlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten ist.
(2) Mündliche Verhandlungen sind von den Senatsvorsitzenden anzuberaumen; § 10 Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.

Teilnahme an den Senatssitzungen

§ 12.
(1) Die Mitglieder des Senats sind zur Teilnahme an den Senatssitzungen – unbeschadet des § 7 AVG – verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie den/die Senatsvorsitzende/n zeitgerecht zu informieren. Diese/r hat, auch im Fall seiner eigenen Verhinderung, das nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufene Mitglied zu verständigen und diesem unverzüglich die Sitzungsunterlagen zu übermitteln.
(2) Die nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Mitglieder können an allen Sitzungen des Senats auch bei Anwesenheit der von ihnen zu vertretenden Mitglieder als Zuhörer teilnehmen. Die Sitzungseinladungen sind auch an diese Mitglieder zu übermitteln.

Sitzungsführung und Beratung im Senat

§ 13.
(1) Der/Die Senatsvorsitzende stellt die Tagesordnung auf.
(2) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung aller Mitglieder in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung von der Tagesordnung entfernt werden, wenn der Senat dies beschließt.
(3) Der/Die Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.
(4) Der/Die Senatsvorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf die gleichförmige Behandlung der Geschäftsfälle im Senat hinzuwirken.
(5) Die Beratung über den jeweiligen Geschäftsfall beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser Vortrag hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, die Anträge der Parteien und das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen sowie gegebenenfalls den Erledigungsentwurf zu enthalten.

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung im Senat

§ 14.
(1) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Abstimmungen erfolgen namentlich und zwar in der Reihenfolge, dass der Berichterstatter zuerst und der/die Senatsvorsitzende zuletzt seine/ihre Stimme abgibt. Ist der/die Senatsvorsitzende zugleich Berichterstatter, gibt er/sie zuerst seine Stimme ab und sodann die weiteren Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Wenn ein Mitglied es verlangt, ist über Spruch und Begründung getrennt abzustimmen.

Einzelmitglieder

§ 15.
(1) Die Einzelmitglieder besorgen die ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zukommenden und zugewiesenen Angelegenheiten selbständig.
(2) Jedes Mitglied hat seine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Dieser hat, auch im Fall seiner eigenen Befangenheit, das nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufene Mitglied zu verständigen, welches an die Stelle des befangenen Mitglieds tritt.

Verhinderung

§ 16.
(1) Eine Verhinderung liegt vor, wenn ein Mitglied aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls, eines Gebrechens, eines Urlaubs, einer sonstigen Abwesenheit oder sonst nicht zur Funktionsausübung im Stande ist.
(2) Unbeschadet des § 12 Abs. 1 hat ein verhindertes Mitglied den Vorsitzenden über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser die Vorsitzende-Stellvertreterin in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende-Stellvertreterin haben nach Maßgabe der Geschäftsverteilung das zur Vertretung berufene Mitglied in Kenntnis zu setzen.
(3) Das nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung berufene Mitglied tritt für die Dauer der Verhinderung – soweit aber in diesem Zeitraum eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat bis zum Abschluss des Verfahrens – in alle Rechte und Pflichten des verhinderten Mitglieds ein.

Geschäftsstelle

§ 17.
(1) Die RTR-GmbH bildet als Geschäftsapparat die Geschäftsstelle der KommAustria.
(2) Die RTR-GmbH unterstützt dabei unter fachlicher Leitung und Weisung des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der Mitglieder und in dem von diesen bestimmten Umfang die KommAustria bei der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele.
(3) Die Tätigkeit der RTR-GmbH als Geschäftsstelle umfasst dabei insbesondere:

  1. die fachliche und administrative Unterstützung des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der Mitglieder, insbesondere bei der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen, der Behandlung der Geschäftsfälle und der Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Parteien und sonstigen beteiligten Personen und Einrichtungen; 
  2. die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;
  3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;
  4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 KOG;
  5. die Unterstützung bei der Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten der KommAustria im Rahmen der Auskunftspflicht;
  6. die Unterstützung bei der Durchführung des Parteienverkehrs, insbesondere die Gewährung von Akteneinsicht;
  7. die Aufbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen;
  8. die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria;
  9. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dem Gesetz oder der Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

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3. Abschnitt

Geschäftsgang

Zuweisung von Geschäftsfällen

§ 18.
(1) Der Vorsitzende hat alle anfallenden Geschäftsstücke entsprechend der Geschäftsverteilung den Senaten bzw. Einzelmitgliedern zuzuweisen.
(2) Die Zuweisung ist schriftlich festzuhalten und den jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. Einzelmitgliedern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Hält ein/e Senatsvorsitzende/r den Senat oder ein Einzelmitglied sich selbst für unzuständig, ist dies dem Vorsitzenden mit einer kurzen Begründung, warum eine Zuständigkeit nicht vorliegt, unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende hat die Zuteilung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Neuzuteilung vorzunehmen. Selbiges gilt für den Fall, dass dem Vorsitzenden sonst Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine Neuzuteilung erforderlich machen könnten.
(4) In den Fällen, in denen von Gesetzes wegen ein amtswegiges Tätigwerden der KommAustria vorgesehen ist, hat der Vorsitzende auf Anregung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglieds bzw. Senats eine Zuweisung des Geschäftsfalls vorzunehmen. In den sonstigen Fällen, in denen dem Vorsitzenden Umstände zur Kenntnis gelangen, die von Gesetzes wegen ein amtswegiges Tätigwerden der KommAustria nahelegen, hat er nach Maßgabe der Geschäftsverteilung eine Zuweisung des Geschäftsfalls vorzunehmen.
(5) Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senats, hat das betroffene Einzelmitglied dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Vorsitzende hat diesfalls, oder wenn ihm sonst Umstände zur Kenntnis gelangen, die einen Zuständigkeitsübergang bedingen, den Geschäftsfall dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuzuweisen.
(6) Würde sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Senat zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds ergeben, bleibt der Senat zuständig.
(7) Ergeben sich aus der Geschäftsverteilung in bereits zugewiesenen Geschäftsfällen Änderungen der Zuständigkeit dahingehend, dass ein anderes Einzelmitglied oder ein anderer Senat (unabhängig von dessen personeller Zusammensetzung) zuständig ist, hat der Vorsitzende, soweit nicht anderes bestimmt wird, eine neue Zuweisung vorzunehmen.
Protokolle

§ 19. (1) Über die Sitzungen und Beratungen der Vollversammlung und der Senate ist von der Geschäftsstelle unter Anleitung des Vorsitzenden bzw. der Senatsvorsitzenden ein Resümeeprotokoll zu erstellen. Für mündliche Verhandlungen gelten die §§ 14 und 15 AVG.
(2) Das Protokoll ist den Mitgliedern zu übermitteln, die binnen einer Woche schriftlich Einwendungen erheben können.

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4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Soweit in dieser Geschäftsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 21. Diese Geschäftsordnung tritt am 15. März 2019 mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 3 KOG in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 10. Oktober 2016, KOA 5.030/16-001, außer Kraft.


11. März 2019

Kommunikationsbehörde Austria


Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)


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