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    Medien
  • Datum
    23.12.2016

Bundespräsidentenwahl: Beschwerde von Ing. Richard Lugner gegen den ORF abgewiesen

Medienbehörde KommAustria beurteilt Auswahl der Teilnehmer für die Sendung „Die 2 im Gespräch“ als gesetzeskonform

Die Medienbehörde KommAustria hat jüngst über die gegen die Vorwahlberichterstattung des ORF gerichtete Beschwerde des Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl, Ing. Richard Lugner, entschieden.

Im Kern richtete sich der Vorwurf des Beschwerdeführers gegen seine Nichteinladung zur Sendung „Die 2 im Gespräch“ im Hauptabendprogramm von ORF 2 am 15. April 2016 und seine Nichterwähnung im Rahmen dieser Sendung bzw. ihrer Ankündigung. Anders als die anderen fünf Kandidaten habe er dadurch keine Gelegenheit gehabt, seine Positionen im direkten Vergleich darzustellen, wodurch seine Wahlaussichten gemindert worden wären. Der Ausschluss eines einzelnen Kandidaten bzw. sein „Totschweigen“ widersprächen dem Objektivitätsgebot.

Einzelne Sendung ist nicht Maßstab der Beurteilung


Die KommAustria hat die Beschwerde nunmehr mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 abgewiesen. In der Begründung stützt sich die Behörde vor allem auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach gerade kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht. Maßgeblich für die Einhaltung des Objektivitätsgebots ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Vorwahlberichterstattung. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der ORF den Beschwerdeführer in den sonstigen Informationssendungen in keiner Weise „totgeschwiegen“, sondern diesen in einer nennenswerten Zahl von Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens, aber auch im Rahmen der Berichterstattung in den Online-Angeboten, entsprechend berücksichtigt hat, insbesondere auch in allen anderen Sondersendungen anlässlich der Bundespräsidentenwahl, nämlich der „Runde der Kandidaten“ am 21. April 2016, der Sendung „Die Wahlfahrt“, einer Interviewreihe in der ZiB 2 sowie der „Pressestunde“, jeweils mit allen Kandidaten.

Einschränkung des Teilnehmerkreises auf Basis objektivierbarer Kriterien


Weiters wurde seitens der KommAustria festgehalten, dass die Art und Weise der Auswahl der zur Sendung „Die 2 im Gespräch“ eingeladenen Kandidaten innerhalb des dem ORF gesetzlich zukommenden Gestaltungsspielraumes lag. Das Abstellen auf die Unterstützung durch relevante gesellschaftliche Kräfte, insbesondere durch im Nationalrat vertretene Parteien, und die Einbeziehung der Ergebnisse von Umfragen als zweites Kriterium – konkret hatte der ORF die Möglichkeit eines Einzugs in die Stichwahl geprüft – stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung.

Bescheid der KommAustria auf der Website der RTR veröffentlicht


Die Entscheidung der KommAustria wurde den Parteien mittlerweile zugestellt. Der nicht rechtskräftige Bescheid kann auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (KOA 12.032/16-010) eingesehen werden.

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