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  • Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.04.2022

KommAustria ab sofort für Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich auf allen Plattformen zuständig

Novelle des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) in Kraft

EU-photo symbolising solidarity with Ukraine
Symbolfoto der EU zur Solidarität mit der Ukraine, © EU, 2022/Lukasz Kobus

Mit dem neuen § 64 Abs. 3a Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) ist am 14. April 2022 eine Verwaltungsstrafbestimmung in Kraft getreten, die den Strafrahmen und die behördliche Zuständigkeit bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Medienrechts in Österreich regelt. Demnach ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Vollziehungsbehörde der Strafbestimmung, unabhängig davon, ob sich die Verstöße auf Rundfunk- oder Internet-Plattformen ereignen. 

Mit der Novelle des AMD-G unterstützt die Gesetzgebung die nationale Umsetzung eines EU-Ratsbeschlusses und der diesbezüglichen Verordnung (EU) 2022/350 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 1. März 2022, mit denen die Verbreitung der russischen Staatsmedien Sputnik und RT, letzteres in verschiedenen Sprachversionen, auch auszugsweise in allen Mitgliedstaaten untersagt wird. Die EU-Sanktionsverordnung steht im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und ist seit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Geklärt ist nun darüber hinaus, dass Zuwiderhandlungen in Österreich mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können und dass die neue Bestimmung sowohl die technische Verbreitung als auch das Anbieten der Inhalte in und auf allen Rundfunk-, Abruf- sowie Streaming-Plattformen einschließlich Social Media unter Strafe stellt.

Weitere Einzelheiten zu betroffenen Diensten und Programmangeboten sowie zum Verbot, diese sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht zugänglich zu machen und zu verbreiten, bietet die KommAustria auf der Website der RTR Medien an: https://www.rtr.at/Paragraf_64_3a_AMD-G.

Der Text des neuen § 64 Abs. 3a AMD-G ist dem Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 55/2022 zu entnehmen, das am Ende dieser Seite zum Download angeboten wird. Zeitnah wird die aktualisierte Fassung des vollständigen AMD-G im im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung stehen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001412

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