• Bereich
    Digitalisierungsfonds
  • Datum
    18.11.2013
  • Kategorie
    Richtlinien

Richtlinien über Förderungen von Projekten durch den Digitalisierungsfonds

Für die Vergabe von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds wurden von der RTR-GmbH nach Vorliegen der beihilfenrechtlichen Genehmigung am 08.04.2005 Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien stellen die Grundlage für die Vergabe von Förderungen dar und stehen weiter unten zum Download bereit. Andere Richtlinien wurden mittlerweile außer Kraft gesetzt und sind auch auf laufende Förderanträge nicht mehr anzuwenden.

Die RTR-GmbH hat ein Konzept für die geplante Verwendung der Mittel des Digitalisierungsfonds für den Kernzeitraum der Einführung von digitalem Fernsehen entwickelt. Es handelt es sich dabei um eine Beschreibung der geplanten Schwerpunktsetzung der Fördertätigkeit bezogen auf die Jahre 2006 bis 2010. Die Gewichtung der einzelnen Schwerpunkte wird laufend auf ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit hin überprüft und kann daher von Jahr zu Jahr variieren. Das Förderkonzept steht ebenfalls unten zum Download bereit.

Gemäß § 21 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 125/2011, macht die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) nach Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.03.2005, C (2005) 586 fin, Staatliche Beihilfe Nr. 622/2003) folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß §§ 21 bis 25 KOG bekannt.

Inhaltsvereichnis:


Ziele und Grundlagen des Fonds, Grundsätze

1. Der Digitalisierungsfonds ist gemäß § 21 Abs. 1 KOG zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen eingerichtet. Ziele und Grundlagen des Digitalisierungsfonds orientieren sich an den Intentionen des Aktionsplans eEurope 2005, wonach der Übergang zum Digitalfernsehen beschleunigt werden soll. Der Fonds dient der Erneuerung und Stärkung aller Plattformen für die Übertragung von Rundfunk als besonderer Teil der Kommunikationsinfrastruktur unter Berücksichtigung der zentralen Rolle des Rundfunks in der modernen demokratischen Gesellschaft. Die Mittel für Projektförderungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (Fachbereich Medien) vergeben.

2.1 Aus dem Digitalisierungsfonds vergibt die RTR-GmbH Förderungen für Projekte, sofern diese mit den Zielen des Digitalisierungsfonds übereinstimmen und mit dem geltenden Digitalisierungskonzept gemäß § 21 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD- G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 16/2012, in Einklang stehen. Das zu fördernde Projekt muss einem der Zwecke nach den § 22 Z 1 bis 4 oder Z 6 bis 8 KOG (Pkt. 4. dieser Richtlinien) entsprechen, und der Förderungswerber sowie das Projekt müssen die weiteren Voraussetzungen für eine Förderungsvergabe nach den §§ 21 bis 25 KOG und nach diesen Richtlinien (Pkt. 5. bis 9.) erfüllen.

2.2 Die aus dem Digitalisierungsfonds kommenden Mittel sind gemäß § 23 Abs. 2 KOG technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Auf Projekte, deren Ziele bzw. Inhalte mehrere Verbreitungswege bzw. Plattformen berücksichtigen, ist daher besonderes Augenmerk zu richten.

2.3 Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch (§ 23 Abs. 3 KOG).

3. Diese Richtlinien finden auf die Vergabe von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds Anwendung. Sie betreffen nicht den nach § 22 Z 9 KOG aus dem Digitalisierungsfonds zu bestreitenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts sowie die Fälle, in denen die RTR- GmbH für bestimmte Zwecke des § 22 KOG selbst Auftraggeber ist. Förderungen für Zwecke nach § 22 Z 5 KOG werden einer gesonderten Regelung vorbehalten.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Förderungen: Gegenstand und Voraussetzungen

4. Förderungen gemäß Pkt. 2. können für Projekte vergeben werden, die einen der folgenden Zwecke nach § 22 KOG verfolgen und gemäß § 25 KOG folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Pilotversuche und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen:

Empfänger derartiger Förderungen sind insbesondere Unternehmen, die Pilotversuche nach § 22 AMD-G betreiben oder an solchen beteiligt sind. Solche Pilotversuche und Forschungsvorgaben dienen der Erprobung digitaler Übertragungstechniken, programmlicher Entwicklungen und interaktiver Anwendungen. Förderungen können aber auch für entsprechende Pilotversuche und Forschungsvorhaben auf anderen Plattformen als der terrestrischen Verbreitung gewährt werden, sofern diese in vergleichbarerer Weise digitale Übertragungstechniken, programmliche Entwicklungen und interaktive Anwendungen im Rahmen einer zeitlich begrenzen Teststellung erproben sollen.

4.2 Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen:

Gefördert werden lediglich die Entwicklung innovativer Angebote etwa durch Rundfunkveranstalter, Netzbetreiber, Technologieunternehmen oder die werbetreibende Wirtschaft. Keinesfalls kann zu diesem Zweck die Entwicklung von herkömmlichen Rundfunkprogrammen ohne spezifischen Zusatznutzen der digitalen Übertragung (also solche, die nicht einer Übertragung auf digitale Weise bedürfen) unterstützt werden, ebensowenig laufende Programmkosten.

4.3 Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung:

Solche Förderungen können nur Rundfunkveranstaltern im Sinne des Privatradiogesetzes, Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (vormals Privatfernsehgesetz) oder ORF-Gesetzes gewährt werden. Sie dürfen nicht gewöhnliche laufende Kosten der Rundfunkübertragung abdecken, sondern dienen der Abfederung zusätzlicher finanzieller Belastungen insbesondere bei paralleler Übertragung sowohl auf analogem als auch digitalem Weg. Solche Förderungen sind im Regelfall degressiv zu gestalten und zeitlich zu begrenzen. Gefördert werden können auch allfällige Investitionen des Rundfunkveranstalters, die für die digitale Übertragung erforderlich sind.

4.4 Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte:

Diese Förderungen sollen der Ausstattung kaufkraftschwacher Konsumentenschichten dienen. Eine solche Förderung kommt erst nach Aufbau einer digitalen Rundfunkversorgung und der nahenden Abschaltung der analogen Übertragung in Betracht. Solche Maßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Endgerätehersteller oder auf bestimmte Plattformen beschränkt werden.

4.5. Förderung von Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen:

Fördergegenständlich können nur jene Kosten für Gattungsmarketing sein, die im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit über die Einführung der digitalen Übertragungstechnologie entstehen. Kosten für die Vermarktung spezifischer Rundfunkprogramme und Endgeräte werden nicht unterstützt. Dem geförderten Projekt muss eine breite Kooperation an Marktteilnehmern zu Grunde liegen.

5.1 Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds können nach § 23 Abs. 3 KOG nicht mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln kumuliert werden.

5.2 Eine Förderung kann nach § 24 Abs. 1 Z 2 KOG nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projekts (mit Ausnahme der beantragten Förderung) unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.3 Eine Förderung wird nur gewährt, sofern das beantragte Projekt ohne die Gewährung der Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar wäre.

5.4 Förderungen können grundsätzlich nur für Projekte gewährt werden, die im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch nicht begonnen wurden. Wenn noch nicht mit wesentlichen Teilen des Projekts begonnen wurde, können – unbeschadet der Regelung des Pkt. 7.1 zweiter Satz – auch abgrenzbare Projektteile gefördert werden, sofern deren Kosten getrennt angegeben werden können. Förderungsanträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Projektes bzw. Projektteils einzubringen, deren Förderung beantragt wird.

5.5 Bei Förderungen für Projekte zu Zwecken der Pkt. 4.1 und 4.2 sind nach § 24 Abs. 1 Z 3 KOG die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen. Solche berechtigte Interessen bestehen insbesondere dann, wenn die Ergebnisse aufgrund von Rechtsnormen (z.B. nach Patentgesetz, Markenschutzgesetz, UWG, Datenschutzgesetz, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch nach dem Urheberrechtsgesetz, etc.) zugunsten des Förderungswerbers geschützt sind. Inwieweit eine Veröffentlichungspflicht aufgrund dieser Einschränkung nicht besteht, sowie auf welche Weise eine solche Veröffentlichung zu erfolgen hat, legt die RTR-GmbH im konkreten Förderungsvertrag fest.

5.6 Der Förderungsnehmer hat die Förderungsmittel widmungsgemäß, unter sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung zu verwenden.

5.7 Der Förderungsnehmer darf über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügen.

5.8 Im Falle der Erschöpfung der für die Vergabe von Förderungen vorgesehenen Mittel kann im betreffenden Kalenderjahr keine weitere Förderung vergeben werden. DemFörderungswerber steht es im darauffolgenden Jahr frei, einen neuerlichen Antrag auf Vergabe einer Förderung zu stellen.

6.1 Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse an den Förderungswerber. Die Förderung darf für jedes Projekt jeweils höchstens 50% der förderbaren Kosten nach Pkt. 7. betragen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen, die nicht aus Bundesmitteln stammen, ist zulässig, jedoch darf ein Projekt insgesamt zu höchstens 60% der förderbaren Kosten aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

6.2 Im Falle eines entsprechenden Antrages kann die Förderung auch in anderer Form wie etwa Darlehen oder Zinsenzuschüssen gewährt werden. Die geldwerten Vorteile aus der Gewährung von Darlehen oder Zinsenzuschüssen dürfen das Förderungsausmaß nach Pkt. 6.1 nicht überschreiten.

6.3 Sofern im Falle zeitlich begrenzter Projekte (insbesondere Studien, Analysen, Pilotversuchen und Forschungsvorhaben nach Pkt. 4.1. und 4.2.) die Anschaffung von Anlagen gefördert werden soll, die nach Ende der geförderten Projektdauer einen wirtschaftlichen Restwert besitzen, ist sicherzustellen, dass diese Anlagen dauerhaft Zwecken im Sinne der Ziele des Digitalisierungsfonds gewidmet werden oder dass sich die Förderung nur auf die Projektdauer bezieht (etwa Förderung lediglich hinsichtlich des Wertverlustes im Zeitraum des Projektes). Eine nähere Regelung darüber ist jedenfalls im Förderungsvertrag zu treffen.

7.1 Förderbare Kosten sind nur unmittelbar mit dem Projekt zusammenhängende, abgrenzbare Kosten. Jedenfalls nicht förderbar sind Finanzierungskosten im Falle einer Förderung nach Pkt. 6.1 sowie Kosten, die vor Stellung des Förderantrages angefallen sind, wie insbesondere Forschungs- und Entwicklungskosten im Vorfeld des Projektes.

7.2. Die förderbaren Kosten werden nur im Ausmaß des Nettobetrages, also exklusive Umsatzsteuer ersetzt. Sofern der Förderungswerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können der Förderung auf Antrag die Kosten inklusive Umsatzsteuer zu Grunde gelegt werden.

8. Der Sitz bzw. Wohnsitz des Förderungswerbers muss in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

9.1 Nach § 24 Abs. 3 KOG hat der Förderungswerber regelmäßig über den Verlauf des Projektes zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst jedenfalls eine Meldung des Projektbeginns, sowie einen Projektbericht nach Abschluss des Projektes. Im Fall von Projekten zu Zwecken der Pkt. 4.1 oder 4.2 hat der Projektbericht auch jene Informationen zu umfassen, die der Öffentlichkeit nach Pkt. 5.5 zugänglich gemacht wurden bzw. einen Hinweis darauf, wo diese Informationen abgerufen werden können. Außerdem hat der Förderungswerber über jede wesentliche Veränderung des Projektes (insbesondere der Projektdauer) zu berichten.

9.2 Der RTR-GmbH sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu erteilen. Der Förderungsvertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Förderungswerber in regelmäßigen Abständen vorsehen.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Verfahren für Förderungen

10.1 Anträge auf Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds können jederzeit bei der RTR-GmbH in schriftlicher oder elektronischer Form eingebracht werden. Dabei ist das von der RTR-GmbH veröffentlichte Formular zu verwenden.

10.2 Der Antrag hat geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien zu enthalten, insbesondere:

  1. Angaben über den Förderungswerber (etwa Firmenwortlaut, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Eigentümerstruktur);
  2. Angaben und Nachweise zur fachlichen Befähigung des Förderungswerbers hinsichtlich des geplanten Projektes;
  3. Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung des Projektes unter Berücksichtigung der beantragten Förderung, anderer Zuschüsse und Finanzierungen;
  4. Glaubhaftmachung, dass das Projekt ohne die Gewährung der Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar wäre;
  5. eine Erklärung, dass ein Ansuchen um andere Förderungen aus Bundesmitteln nicht gestellt wurde bzw im Falle der Zusage einer Förderung aus dem Digitalisierungsfonds zurückgezogen wird, sowie Angaben über das Ausmaß der Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln;
  6. für Projekte zu Zwecken der Pkt. 4.1 oder 4.2: in welcher Weise in Aussicht genommen ist, die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Falls um eine Ausnahme von der Veröffentlichungsverpflichtung aufgrund berechtigter Interessen des Förderungswerbers ersucht wird: die Darlegung des Umfangs dieser Ausnahme und der betroffenen Interessen;
  7. im Falle der Förderung der Anschaffung von Anlagen nach Pkt. 6.3: in welcher Weise die dauernde Zweckwidmung in Aussicht genommen ist oder inwiefern sich die beantragte Förderung nur auf die Projektdauer bezieht;
  8. im Falle der Förderung von Maßnahmen nach Punkt 4.5: eine Vereinbarung zwischen den Marktteilnehmern, die gemeinsam Gattungsmarketing zur Information der Öffentlichkeit über die Einführung der digitalen Übertragungstechnologie zu betreiben beabsichtigen.

10.3 Bei unvollständigen Förderungsanträgen wird der Förderungswerber schriftlich eingeladen, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Kommt diese Ergänzung nicht fristgerecht zustande, so wird der unvollständige Antrag bei der Vergabe von Förderungen nicht berücksichtigt.

11.1 Über die Vergabe von Förderungen entscheidet die RTR-GmbH (Fachbereich Medien) nach Maßgabe dieser Richtlinien grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages. Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung wird der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 23 Abs. 2 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

11.2 Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag erhält der Förderungsnehmer eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung und alle mit der Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen, wie Nachweise und Rückzahlungsverpflichtungen in Form eines Förderungsvertrages. Der Förderungsvertrag ist vom Förderungswerber binnen sechs Wochen unterzeichnet zurückzusenden. Der Förderungsantrag gilt als zurückgezogen, wenn der unterzeichnete Vertrag nicht innerhalb dieser Frist an die RTR-GmbH zurückgesendet wird.

11.3 Im Falle einer Ablehnung eines Förderungsantrages wird der Förderungswerber über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen schriftlich informiert.

12.1 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in drei Raten, nämlich jeweils ein Drittel nach In- Kraft-Treten des Förderungsvertrages, nach der Meldung des Projektbeginns sowie nach Vorlage des Projektberichts nach Pkt. 9. einschließlich der Überprüfung nach Pkt. 13.1. Die Mittelanweisung erfolgt jeweils innerhalb von 10 Werktagen.

12.2 Sofern dies in der Eigenart des geförderten Projektes (insbesondere dessen Dauer bzw. Ablauf) oder der Höhe der Förderung begründet ist, kann im Förderungsvertrag auch eine andere Form der Auszahlung, etwa verbunden mit dem Nachweis der Erreichung eines bestimmten Stadiums oder Zwischenergebnisses des Projektes oder eine Einmalzahlung nach In-Kraft-Treten des Förderungsvertrages vorgesehen werden. Im Falle mehrjähriger Projekte ist jedenfalls eine zumindest jährliche Staffelung der Auszahlung vorzusehen.

13.1 Nach Ende des geförderten Projekts ist gemäß § 24 Abs. 5 KOG gemeinsam mit dem Projektbericht nach Pkt. 9. die widmungsgemäße und die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Dieser Nachweis hat jedenfalls Originalbelege zu umfassen, die nach erfolgter Überprüfung dem Förderungsnehmer zurückgestellt werden.

13.2 Die Verwendung der Mittel kann von der RTR-GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

14.1 Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn

  1. der Antragsteller wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt hat;
  2. eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder
    besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
  3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche
    Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
  4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;
  5. über das Vermögen des Förderungsempfängers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
  6. der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
  7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder
    durchgeführt worden ist;
  9. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

14.2 Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln Zinsen im Ausmaß von dreieinhalb Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, vorsehen.

14.3 Überschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarte Förderungssumme (etwa durch die nachträgliche Änderung der Projektdauer oder einzelner Projektinhalte), so hat der Förderungsnehmer keinen Anspruch auf Erhöhung der Förderungsmittel. Sämtliche Mehrausgaben sind vom Förderungsnehmer zu tragen. Er hat etwaige als möglich vorauszusehende oder tatsächlich eingetretene Kostenüberschreitungen der Förderungsgeberin unverzüglich zu melden. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarte Förderungssumme, verringert sich die Höhe des Förderungsanspruchs aliquot.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Schlussbestimmungen

15. Der Bundeskanzler kann gem. § 23 Abs. 4 KOG jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Gem. § 19 KOG ist jährlich u.a. über die Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds ein Kommunikationsbericht einschließlich eines Rechnungsabschlusses zu erstellen, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 30.06. zu übermitteln und dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

16.1 Diese Richtlinien treten am 9. April 2005 in Kraft. Die Änderungen treten am 01.01.2014 in Kraft.

16.2 Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren In- Kraft-Treten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne des Ziels des Digitalisierungsfonds an. Eine solche Überprüfung erfolgt außerdem bei einer Änderung des Digitalisierungskonzeptes gemäß § 21 AMD-G im Hinblick auf die Anforderung der Vergabe von Mitteln im Einklang mit diesem Konzept.

Wien, am 18.11.2013

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH


Prof. Dr. Alfred Grinschgl 

Geschäftsführer Fachbereich Medien


Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.