• Bereich
    FERNSEHFONDS AUSTRIA
  • Datum
    15.12.2020
  • Kategorie
    Richtlinien

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA

Fassung 15. Dezember 2020 

Gemäß § 23 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 24/2020 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gemäß §§ 26 bis 28 KOG erstellt und bekannt gemacht.

Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.

Im Richtlinientext wird „FERNSEHFONDS AUSTRIA“ verwendet, soweit Rechte und Verbindlichkeiten betroffen sind, ist die RTR-GmbH gemeint.

 

Inhaltsverzeichnis 

  1. Gegenstand der Förderung
  2. Förderbare Kosten und Eigenanteil 

  3. Persönliche und sachliche Voraussetzungen
  4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern
  5. Verwertung
  6. Vereinbarung mit Koproduzenten
  7. Ausmaß und Art der Förderung
  8. Verwertungsförderung
  9. Allgemeine Bestimmungen
10. Verfahren
11. Auszahlungsmodus
12. Berichtslegung, Abrechnung, Endprüfung
13. Einstellung und Rückforderung
14. Vertragsmodalitäten
15. Schlussbestimmungen

 

Gegenstand der Förderung

1.1 Gesetzliche Grundlage

(1) Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA stehen jährlich 13,5 Mio. Euro zur Förderung der Herstellung und der Verwertung von Kulturgütern mit österreichischer Prägung in der Form von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 KOG sowie der vorliegenden Richtlinien zur Verfügung.

(2) Die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. L 215 vom 7. Juli 2020 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) insbesondere Art. 54 sind verbindlich anzuwenden.

(3) Überdies sind die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen. Davon ausgenommen sind jedoch Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
  • Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
  • Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Art. 9 AGVO, wonach spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe ab 500.000 Euro mit den in Anhang III AGVO genannten Informationen zu veröffentlichen sind.

1.2 Ziele

Die Förderungen sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der nachhaltigen Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen und für eine vielfältige Kulturlandschaft Gewähr bieten. Darüber hinaus sollen die Förderungen zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa beitragen.

1.3 Kein Rechtsanspruch

Die Vergabe von Förderungen erfolgt nur im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Gewährung von Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA besteht kein Rechtsanspruch.

1.4 Kultureller Test

Herstellungsförderung kann nur für Produktionen gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben.

Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass die Förderung einem kulturellen Produkt zugutekommt:

  • die Produktion basiert auf einem österreichischen oder europäischen Thema oder Stoff
  • die Produktion spielt in Österreich oder im EWR
  • die Produktion handelt von für Österreich oder Europa relevanten Themen
  • die Produktion spiegelt die vielfältige österreichische oder europäische Kultur oder Kreativität wider
  • die Produktion dient der Erhaltung des allgemeinen kulturellen Erbes
  • Verwendung österreichischer oder europäischer Motive oder Drehorte
  • Mitwirken von Hauptdarstellern oder schöpferischen Filmschaffenden in verantwortlicher Position aus Österreich oder dem EWR

1.5 Nicht förderbare Produktionen

Nicht gefördert werden: 

  1. Produktionen, deren Dreharbeiten vor Ansuchen auf Herstellungsförderung bereits begonnen wurden. Für den Fall, dass die Stellung eines Ansuchens auf Herstellungsförderung fristgerecht online nicht möglich ist, ist ausnahmsweise ein solches vorab per E-Mail an den Fernsehfonds Austria zu übermitteln.
  2. Produktionen die erwarten lassen, dass sie gegen die Bundesverfassung oder andere österreichische Gesetze sowie europarechtliche Bestimmungen verstoßen
  3. Auftragsproduktionen
  4. Industrie-, Werbe- oder Imagefilme
  5. Show- und ähnliche Programme
  6. Magazine und Reportagen sowie deren Sendebestandteile
  7. reine Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen 

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2. Förderbare Kosten und Eigenanteil

2.1 Förderbare Kosten

(1) Förderbare Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Gesamtherstellungskosten exklusive Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer). Die Gesamtherstellungskosten setzen sich aus den Netto-Fertigungskosten, den kalkulatorischen Fertigungsgemeinkosten (HU) und dem kalkulierten Produzentenhonorar, entsprechend den in Punkt 10.3 aufgeführten Positionen, zusammen.

(2) Anerkannt werden Kosten, die mit den lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Kollektivverträgen, und sonstigen branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien übereinstimmen. Kosten sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu kalkulieren. Auf Verlangen des FERNSEHFONDS AUSTRIA kann eine Bestätigung von einem unabhängigen Sachverständigen angefordert werden.

(3) Fertigungsgemeinkosten (kalkulatorische Handlungsunkosten = HU) werden in Höhe von maximal 7,5 % der Netto-Fertigungskosten anerkannt.

(4) Ein kalkuliertes Produzentenhonorar wird in Höhe von max. 7,5 % der Gesamtfertigungskosten anerkannt.

(5) Mit Ausnahme des Abschlusses eines Completion Bond wird keine Überschreitungsreserve akzeptiert. Finanzierungskosten werden in der Kalkulation in angemessener Höhe unter der Position „Allgemeine Kosten“ anerkannt.

(6) Die Höhe der Eigenleistungen ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art der zu fördernden Produktion zu beurteilen.

(7)  Kosten für den Erhalt einer „International Standard Audiovisual Number“ (ISAN), oder einer „Entertainment Identifier Registry“ (EIDR) sowie die Kosten für „Green Producing“ sind förderbar.

2.2 Eigenanteil

(1) Die Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber durch einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligt ist. Der Umfang der Produktion und die Möglichkeiten des Förderwerbers sind zu berücksichtigen.

(2) Der Eigenanteil kann Rückstellungen aus Kostenpositionen der Kalkulation enthalten. Er kann durch Eigenmittel des Förderwerbers oder durch Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten finanziert werden, soweit die daraus fließenden Lizenzanteile zur Herstellung der Produktion zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet. Eigenmitteln gleichgestellt sind Fremdmittel, wenn diese dem Förderwerber als Darlehen überlassen werden (z.B. Bankkredite), soweit es sich nicht um öffentliche Fördermittel handelt.

(3) Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderwerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Films unmittelbar verbunden sind. Solche Eigenleistungen werden jedenfalls mit hundert Prozent bewertet.

(4) Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen, die mit dem Förderwerber, einem Mithersteller, einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer eines als juristische Person auftretenden Mitherstellers identisch sind oder mit diesem in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, sind als interne Leistungsverrechnung zu den jeweils marktüblichen Preisen besonders kenntlich zu machen und können in den Eigenanteil rückgestellt werden.

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3. Persönliche und sachliche Voraussetzungen

3.1 Unabhängigkeit

(1) Im Sinne dieser Richtlinien sind unabhängige Filmproduzenten berechtigt ein Förderansuchen zu stellen.

(2) Die Unabhängigkeit ist insbesondere anhand der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, des Umfangs der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und des Eigentums an den Verwertungsrechten zu beurteilen. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig und ist daher nicht förderungswürdig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, der an der Finanzierung der gegenständlichen Produktion beteiligt ist, am Ansuchen stellenden Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte halten. Einer direkten Beteiligung von mehr als 25 % bzw. 50 % ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare (= indirekte) Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 % bzw. 50 % erreicht. Die Beteiligungsgrenzen sind für jede Stufe (in beliebig fortsetzbarer Weise) zu prüfen.

Auf Verlangen des FERNSEHFONDS AUSTRIA hat der Förderwerber eine von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Bestätigung vorzulegen, die die Unabhängigkeit des Förderwerbers bestätigt.

(3) Öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sind nicht berechtigt Ansuchen auf Herstellungsförderung zu stellen.

3.2 Fachliche Qualifikationen

(1) Als Förderwerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in Betracht, die spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen können und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt und solange gewährleistet ist, dass der Förderwerber nachhaltig Kulturgüter mit österreichischer Prägung herstellt.

(2) Ein Förderwerber gilt grundsätzlich als qualifiziert, wenn er in den letzten drei Jahren eine künstlerisch und wirtschaftlich vergleichbare Produktion mit österreichischer Prägung hergestellt hat. Abgesehen davon sind die fachlichen Voraussetzungen des Förderwerbers stets unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der zu fördernden Produktion zu beurteilen.

3.3 Qualität und Wirtschaftlichkeit

Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen eine nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdige Produktion erwarten lassen und ohne die Gewährung der Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.

3.4 Ausländischer Finanzierungsanteil

Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, den Medienstandort Österreich zu stärken, ist auf die Förderung zu Gunsten von Produktionen mit hohem ausländischen Finanzierungsanteil, die die Aufwendungen in Österreich mitfinanzieren, besonders Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn der Förderwerber federführend an der Produktion beteiligt ist.

3.5 Maximale Anzahl an Einreichungen

Für abgelehnte oder zurückgewiesene Produktionen kann maximal dreimal ein Ansuchen auf Herstellungsförderung gestellt werden, sofern mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen wurde. Produktionen, die bereits gefördert wurden, können kein Ansuchen auf eine Erhöhung der Herstellungsförderung stellen.

3.6 Mindestlänge

(1) Gefördert werden Produktionen mit einer Länge von mindestens 45 Minuten.

(2) Bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.

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4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.1 Finanzierung

(1) Eine Produktion ist nur dann förderwürdig, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter an der Finanzierung der Produktion mit mindestens 30% an den Gesamtherstellungskosten beteiligen.

(2) Bringt ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter seinen Anteil in Form von bewertetem Archivmaterial und/oder sonstigen Beistellungen in die Produktion ein, dürfen diese Leistungen maximal 50 % seiner Beteiligung betragen. Die Bewertung dieser Sachleistungen muss angemessen sein und marktüblichen Preisen entsprechen. Der Lizenzanteil des Fernsehveranstalters muss 50 %, jedenfalls aber mindestens 20.000 Euro betragen und ist in Barmitteln zu leisten.

(3) Besteht die Beteiligung vorwiegend oder ausschließlich aus Presales (garantierter Lizenzkauf), sollten mindestens 50 % dieses Finanzierungsbeitrages zu Drehbeginn zur Verfügung stehen.

(4) Sofern ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter in die Produktion Archivmaterial einbringt und Rechte an diesem Archivmaterial nur zur Nutzung und Verwertung in seinem Sendegebiet einräumt, muss klargestellt sein, unter welchen Bedingungen und zu welchem Lizenzpreis der Produzent Rechte erwerben kann, die dieser für die darüberhinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der Produktion benötigt.

(5) Im Übrigen können Produktionen mit einer hohen Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter bevorzugt werden.

(6) Zur Berechnung des erforderlichen Finanzierungsanteils durch Fernsehveranstalter gemäß Punkt 4.1 Absatz 1 und 2 können auch Beteiligungen von Vertrieben aus Presales an Fernsehveranstalter im Ausmaß von maximal 10 % der Gesamtherstellungskosten gezählt werden, sofern sich der Vertrieb mit einer angemessenen Minimumgarantie beteiligt und wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Förderansuchens eine Absichtsbekundung des Fernsehveranstalters vorgelegt werden kann.

Die zu erwartende Verkaufssumme ist netto, d.h. unter Berücksichtigung der vom Vertrieb in Abzug zu bringenden Provision und Vertriebskosten anzugeben.

4.2 Rechte

(1) An der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligte Fernsehveranstalter dürfen ausschließlich

  • zeitlich auf höchstens fünf Jahre und bei mehrteiligen Produktionen auf höchstens sieben Jahre befristete,
  • räumlich auf das intendierte Sendegebiet des jeweiligen Fernsehveranstalters und
  • inhaltlich bzw. sachlich auf
  • Free-TV,
  • Live-Streaming (im Rahmen der integralen Weiterverbreitung seines Programms im Internet) und
  • als Free-Video-on-Demand ausgestaltetes Catch-up-TV für einen Tag vor und bis zu dreißig Tage nach der jeweiligen Ausstrahlung  

beschränkte Rechte erwerben.

(2) Sind an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten Fernsehveranstalter beteiligt, die im Bereich Pay-TV tätig sind, dürfen von diesen zeitlich und räumlich entsprechende Pay-TV Rechte zu branchen- und marktüblichen Konditionen erworben werden. Pay-VOD Rechte können entsprechend 4.8 übertragen werden.

4.3 Erweiterte Lizenzzeit

(1) Ist nur ein Fernsehveranstalter mit einem Anteil von mindestens 55 % an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligt, darf er die in Punkt 4.2 (1) genannten Rechte auf höchstens sieben Jahre und bei mehrteiligen Produktionen auf höchstens zehn Jahre befristet erwerben.

(2) Zwei oder mehrere Fernsehveranstalter können für die in Punkt 4.2 (1) genannten Rechte eine erweiterte Lizenzzeit von höchstes sieben Jahren und bei mehrteiligen Produktionen von höchstens zehn Jahren befristet erwerben, wenn sie gemeinsam mindestens 60% zur Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beitragen. Zusätzlich muss jeder beteiligte Fernsehveranstalter einen Anteil von mindestens 15% zur Gesamtfinanzierung beitragen, um in den Genuss der erweiterten Lizenzzeit zu kommen.  

4.4 Free-TV

Die Free-TV-Rechte dürfen nur die Verbreitungsarten terrestrische, Kabel- und Satellitenausstrahlung umfassen.

4.5 Livestreaming

(1) Die integrale Weiterverbreitung der Produktion im Internet als Livestream ist zulässig.

(2) Zur Wahrung der Exklusivität der beim Produzenten verbliebenen Verwertungsrechte, hat die Nutzung als Livestream durch den Fernsehveranstalter in seinem Lizenzgebiet unter Anwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen zu erfolgen.

4.6 Catch-up-TV / Free-Video-on-Demand

(1) Eine für den Nutzer kostenlose Zurverfügungstellung auf Abruf im Streaming-Verfahren (Free-Video-on-Demand) ist nur für den Zeitraum von einen Tag vor und dreißig Tagen nach der jeweiligen Free-TV-Ausstrahlung („Catch-up-TV-Right“) zulässig.  

(2) Zur Wahrung der Exklusivität der beim Produzenten verbliebenen Verwertungsrechte hat die Nutzung durch den Fernsehveranstalter in seinem Lizenzgebiet unter Anwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen zu erfolgen.

4.7 Pay-TV

(1) Der Erwerb von Pay-TV Rechten ist nur bei finanzieller Beteiligung entsprechend 4.3 möglich. In diesen Fällen darf ein an der Finanzierung gemäß 4.3 beteiligter Free-TV-Fernsehveranstalter Pay-TV Rechte für sein exklusives Lizenzgebiet gemeinsam mit dem Förderwerber maximal für die erste Hälfte der Lizenzdauer gemäß Punkt 4.3 halten und auswerten.

(2) Danach stehen die Pay-TV Rechte zur freien Verfügung des Förderwerbers. Er ist jedenfalls berechtigt die Produktion auch ohne Zustimmung des Fernsehveranstalters in dessen Lizenzgebiet zu verwerten.

4.8 Pay-Video-on-Demand

(1) Der Erwerb von Pay-Video-on-Demand Rechten ist nur bei finanzieller Beteiligung entsprechend 4.3 möglich. In diesen Fällen darf ein an der Finanzierung gemäß 4.3 beteiligter Fernsehveranstalter Pay-Video-on-Demand Rechte für sein exklusives Lizenzgebiet gemeinsam mit dem Förderwerber maximal für die erste Hälfte der Lizenzdauer gemäß Punkt 4.3 halten und auswerten.

(2) Danach stehen die Pay-Video-on-Demand Rechte zur freien Verfügung des Förderwerbers. Er ist jedenfalls berechtigt die Produktion auch ohne Zustimmung des Fernsehveranstalters in dessen Lizenzgebiet zu verwerten. Die Bestimmungen des Punktes 4.6 dieser Richtlinien bleiben unverändert.

4.9 Sonstige Nutzungsrechte

(1) Einschränkungen des Förderwerbers in der Nutzung dieser Rechte sind mit Ausnahme der Bestimmungen in diesen Richtlinien unzulässig.

(2) Alle sonstigen Nutzungsrechte, insbesondere für Pay-TV, Home- Video, DVD, Blu-Ray, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, Internet-TV (jedenfalls in Form des On-Demand Dienstes und des Livestreamings in allen anderen Sprachfassungen), Ausschnittsrechte, Kinovorführrechte, Rechte für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsarten etc., verbleiben zur freien Verfügung des Förderwerbers. Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters bleiben davon unberührt.

(3) Dies gilt nicht für typische Annexrechte des Senderechtes wie Ausschnittsrechte zur Programmankündigung, Archivierungsrechte und Bearbeitungsrechte unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte.

(4) Bei internationalen Koproduktionen müssen die Voraussetzungen der Punkte 4.2 bis 4.18 bei Verträgen zwischen Koproduzenten und mitfinanzierendem Fernsehveranstalter im nicht deutschsprachigen Raum dann nicht erfüllt werden, wenn das entsprechende nicht deutschsprachige Lizenzgebiet, z.B. aufgrund einer Abgrenzung von Auswertungsgebieten, für den Förderwerber nicht von Relevanz ist.

4.10 Lizenzbeginn

(1) Die Lizenzzeit gemäß Punkt 4.2 bzw. Punkt 4.3 muss spätestens zwölf Monate nach Endabnahme der gesamten Produktion zu laufen beginnen.

(2) Dieser Laufzeitbeginn gilt auch für die Senderechte der in Punkt 4.11 (2) genannten Fernsehveranstalter.

(3) Im Falle einer Auswertungssperre verschiebt sich der Lizenzbeginn um die Dauer dieser Sperre.

4.11 Lizenzgebiet

(1) Bei öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern darf das Sendegebiet nur jenem Gebiet entsprechen, das sich aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag ergibt. Eine Abgrenzung des Sendegebietes nach Sprachräumen ist nicht zulässig.

(2) Ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter darf auch Rechte für mit ihm in Kooperation stehende Fernsehveranstalter erwerben. Eine Erweiterung des exklusiven Lizenzgebietes gemäß Punkt 4.11 (1) ist damit nicht verbunden.

(3) Ein Fernsehveranstalter darf im Auftrag eines anderen Fernsehveranstalters Senderechte erwerben. Der Auftrag ist den Einreichunterlagen beizulegen.

4.12 Exklusivität

In seinem Lizenzgebiet darf dem Fernsehveranstalter ein exklusives Auswertungsfenster eingeräumt werden. Es endet mit Erstausstrahlung, spätestens jedoch zwölf Monaten nach Abnahme der Produktion.

4.13 Lizenzanteil

Im Vertrag mit einem an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist ein Lizenzanteil auszuweisen, der mindestens 50 % des durch den Fernsehveranstalter zu leistenden Gesamtbetrages beträgt.

4.14 Erlösbeteiligung

(1) Sämtliche Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters müssen sich nach dem Verhältnis des Koproduktionsanteils (= zu leistender Gesamtbetrag abzüglich Lizenzanteil) zu den anerkannten Gesamtherstellungskosten richten.

(2) Eine Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters darf erst einsetzen, wenn der anerkannte Produzenteneigenanteil (ohne Lizenzanteil) vollständig zurückgeführt ist und allfällige Minimumgarantien/Vorauszahlungen eines Vertriebes (vgl. Punkt 5.1) rückgeführt wurden.

4.15 Verwertungsgesellschaften

Ist der Förderwerber Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann und die daraus erwachsenden Erlöse (minus dem Anteil der Verwertungsgesellschaften) zur Gänze dem Förderwerber zufließen.

4.16 Festivals und Messen

Die Übertragung von nicht-exklusiven und nicht-kommerziellen Nutzungsrechten für den Gebrauch bei Festivals und Messen an den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist zulässig.

4.17 Ausschnittsrechte

(1) Die Ausschnittsrechte müssen dem Förderwerber in allen Sprachfassungen unbeschränkt zur freien Verfügung stehen.

(2) Der Erwerb nicht-exklusiver Ausschnittsrechte innerhalb der Lizenzzeit für eigene Produktionen durch einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist auf die Befugnis zu beschränken, Ausschnitte aus der jeweiligen Produktion in einer Länge von maximal drei Minuten

  • zur Ankündigung der vertragsgegenständlichen Ausstrahlung(en)
  • für sonstige Programmpromotion, Cross-Promotion oder Sendungen aus aktuellem Anlass (Nachrichten, Nachruf) sowie
  • für die Nutzung im dokumentarischen Bereich für Portraits von Schauspielern, Regisseuren und Filmherstellern

zu verwenden.

(3) Eingeschlossen ist die Befugnis, in branchenüblicher Weise die vertragsgegenständliche Ausstrahlung in anderen Medien zu bewerben, z.B. in Programmführern, Druckschriften und auf Websites.

(4) Darüber hinausgehende Nutzungen von Ausschnittsrechten durch den beteiligten Fernsehveranstalter sind gegen eine Pauschalvergütung pro genutzte Sekunde abzugelten.

(5) Für den Fernsehveranstalter besteht die Möglichkeit, eine Option auf den Erwerb von nicht-exklusiven Ausschnittsrechten für die vereinbarte Lizenzzeit und das vereinbarte Lizenzgebiet bzw. zur Auswertung in der Senderfamilie zu erwerben. Diese Option darf erst nach Endabnahme ausgeübt werden und ein eigener Lizenzpreis muss bestimmt sein.

4.18 Weitere Nutzungsphasen

(1) Lässt sich ein Fernsehveranstalter eine Option auf den Erwerb von Rechten einräumen, die über den in den Punkten 4.2 bis 4.17 definierten Rahmen hinausgehen, darf diese Option frühestens 18 Monate nach Erstausstrahlung ausgeübt werden. Die im Rahmen der Option vereinbarte Vergütung für die Einräumung von Rechten darf nicht Bestandteil der Finanzierung der Produktion sein. Unzulässig sind Optionen, die verbundenen Unternehmen oder von solchen Unternehmen eingeräumt werden.

(2) Die als Gegenleistung für die Einräumung von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Free-VOD) bzw. Pay-TV Rechten für eine zweite Nutzungsphase vereinbarte Vergütung muss marktüblich sein. Die vereinbarte Vergütung gilt jedenfalls als marktüblich, wenn sie 10 % des ursprünglich vom Fernsehveranstalter geleisteten Gesamtbetrages beträgt.

(3) Wird das Recht für eine zweite Nutzungsphase von Free-TV-Rechten oder Pay-TV Rechten erworben, darf dieses nicht länger als fünf Jahre und bei mehrteiligen Produktionen nicht länger als sieben Jahre dauern. Zahlungen an die Fördernehmer zur Sicherung der Rechte für eine zweite oder eine weitere Nutzungsphase unterliegen nicht der Erlösbeteiligung des mitfinanzierenden Fernsehveranstalters.

4.19 Richtlinienvorrang

In allen Vereinbarungen zwischen Förderwerber und Fernsehveranstalter ist folgender Satz aufzunehmen: „Der Produzent beabsichtigt, Mittel aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA in Anspruch zu nehmen; die Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (abrufbar unter www.rtr.at) sind integraler Bestandteil dieses Vertrags und gehen allfälligen widersprechenden Vereinbarungen vor. Nimmt der Produzent zur Herstellung einer Produktion zusätzlich weitere Fördermittel anderer Förderstellen in Anspruch und sehen deren Richtlinien zur Richtlinie des FERNSEHFONDS AUSTRIA widersprüchliche Bestimmungen vor, so bemühen sich alle Beteiligten, eine richtlinienkonforme Regelung herbeizuführen, die allen Finanzierungs- und Förderpartnern entspricht.“

4.20 Sonstige Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

(1) Möchte ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter weitere Rechte erwerben, so muss die vereinbarte Vergütung marktüblich sein und darf nicht Bestandteil der Grundfinanzierung der Produktion sein.

(2) Neben den oben angeführten Punkten können alle weiteren Vereinbarungen mit den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern unter dem Aspekt der Förderwürdigkeit einer Produktion bewertet werden.

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5. Verwertung

5.1 Vertrieb und Provision

(1) Produktionen mit dem Potenzial weiterer Verwertungen können bevorzugt werden. Dazu zählen auch Produktionen, die bereits beim Ansuchen auf Herstellungsförderung ein Konzept über die Herstellung einer barrierefreien Fassung gemäß Punkt 8.1 der Richtlinien vorsehen.

(2) Bei Vertriebsverträgen soll die Vertriebsprovision 25 % und die Laufzeit zehn Jahre nicht übersteigen. Pauschalierte Vertriebskosten sollen 15 % der Vertriebsumsätze nicht übersteigen. Davon sind auch Vertriebsverträge mit an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern oder verbundenen Unternehmen erfasst. Eine darüberhinausgehende Beteiligung des Vertriebes an den Erlösen ist ausgeschlossen.

(3) Zum Zwecke des Vertriebs dürfen auch entsprechende Rechte an mit Fernsehveranstaltern verbundene Unternehmen eingeräumt werden, wenn die Bedingungen der Vertriebsverträge den branchenüblichen Gepflogenheiten des jeweiligen Marktes entsprechen und sichergestellt ist, dass im Rahmen des Vertriebs auch mit gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen branchenübliche Lizenzentgelte und Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.

(4) Eine Kündigungsmöglichkeit muss vorgesehen werden. Eine Erlösbeteiligung des an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalters kann erst nach Rückführung allfälliger Minimumgarantien und des anerkannten Produzenteneigenanteils (ohne Lizenzanteil) erfolgen (vgl. Punkt 4.14).

(5) Die Verwertungsberichte sind vom Förderwerber unaufgefordert einmal jährlich vorzulegen.

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6. Vereinbarung mit Koproduzenten

6.1 Fernsehveranstalter

Fernsehveranstalter sind keine Koproduzenten im Sinne dieser Richtlinien.

6.2 Koproduzenten

(1) Die Beteiligung der Koproduzenten soll sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammensetzen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Koproduzenten soll seinem finanziellen Beitrag entsprechen.

(2) Die Mindestbeteiligung eines Minderheitsproduzenten, der zugleich Förderwerber ist, soll an den Gesamtherstellungskosten der Produktion 20 % betragen.

(3) Ist nur ein Fernsehveranstalter an der Produktion beteiligt, ist dessen Finanzierungsanteil allen Koproduktionspartnern anzurechnen. Dem Förderwerber ist dabei ein Anteil von mindestens 20 % im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten zuzurechnen.

(4) Der Förderwerber ist an den Einnahmen aus allen Verwertungsarten zumindest im Verhältnis seines Finanzierungsanteils zu beteiligen. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.

(5) Die Auswahl bzw. Bestellung eines Weltvertriebs hat einvernehmlich zu erfolgen.

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7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe

(1) Die Herstellung von Produktionen wird grundsätzlich, unter Beachtung des Punktes 10.6 dieser Richtlinien, mit höchstens 20 % der Gesamtherstellungskosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert.

(2) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % der Gesamtherstellungskosten angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Produktion eine weit überdurchschnittliche österreichische Wertschöpfung erwarten lässt
  • sich die Produktion durch besondere österreichische kulturelle Identität auszeichnet
  • ein herausragender und qualifizierter Beschäftigungseffekt im kreativ-technischen Stab vorliegt
  • eine nationale und internationale Verwertung und Verbreitung durch die Vorlage eines Vertrages des Vertriebs und einer angemessenen Minimumgarantie gesichert ist oder
  • sich die Produktion durch innovative Strategien im Bereich der Herstellung und/oder Vermarktung auszeichnet

(3) Die ausnahmsweise Anhebung der Förderung über 20 % hinaus ist nur dann möglich, wenn die vorstehend genannten Kriterien in einem Ausmaß erfüllt sind, das sich klar vom durchschnittlichen Standard geförderter Produktionen abhebt und mindestens drei Kriterien erfüllt werden. Der Förderwerber hat die Erfüllung der Voraussetzungen nachzuweisen.

(4) Kann der Förderwerber die Erfüllung der von ihm angegebenen Kriterien zum Zeitpunkt der Endabrechnung nicht nachweisen oder haben sich die Voraussetzungen, unter denen eine erhöhte Förderung zugesagt wurde, derart verändert, dass die Kriterien nicht erfüllt werden, ist die Förderquote gemäß Abs. 1 auf 20% zu kürzen.

(5) Die Förderung des FERNSEHFONDS AUSTRIA kann nicht höher sein als der Anteil jenes Fernsehveranstalters, der im Vergleich zu den anderen an der Produktion beteiligten Fernsehveranstaltern am meisten zur Gesamtfinanzierung beiträgt.

Bei schwierigen Produktionen im Sinne des Punktes 10.6 dritter Satz, also z.B. auch solchen Produktionen, an denen mehrere nicht-deutschsprachige Fernsehveranstalter mit jeweils sehr geringen Beträgen beteiligt sind, kann dies auch auf die Anteile mehrerer Fernsehveranstalter zusammen bezogen werden.

7.2 Aufwendungen in Österreich

(1) Die Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, sollen mindestens dem 1,6-fachen der gewährten Fördersumme entsprechen und dürfen diese nicht unterschreiten. 20 % der Gesamtherstellungskosten können jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden.

(2) Wird der Anteil an geplanten Aufwendungen in Österreich nicht erreicht, verringert sich die Höhe der Fördersumme nachträglich im selben Verhältnis, wie sich die tatsächlich in Österreich umgesetzten Aufwendungen zu den geplanten Aufwendungen in Österreich verhalten. In Ausnahmefällen kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA von einer Kürzung absehen, wenn die Unterschreitung der geplanten Aufwendungen in Österreich nicht mehr als 10 % beträgt.

(3) Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Förderansuchen, die einen hohen Anteil an in Österreich umgesetzten Aufwendungen aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen. Hierbei ist auch das Verhältnis der gesamten geplanten österreichischen Finanzierung zu den geplanten Aufwendungen in Österreich zu berücksichtigen.

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8. Verwertungsförderung

8.1 Gegenstand der Verwertungsförderung

(1) Zusätzlich zu den Gesamtherstellungskosten gemäß Punkt 7.1 können für jeden Teil einer Produktion folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • die Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen mit 80 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 10.000 Euro
  • die Herstellung fremdsprachiger Fassungen mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro
  • die Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro

(2) Ein Ansuchen auf Verwertungsförderung ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel und bei aufrechter Förderzusage für eine Herstellungsförderung möglich. Erlischt nachträglich die bereits gewährte Förderzusage, so gilt dies auch für die Verwertungsförderung.

(3) Wird um Förderung der Herstellung einer fremdsprachigen Fassung angesucht, so ist ein entsprechendes Kaufinteresse nachzuweisen.

(4) Ein Ansuchen auf Verwertungsförderung kann so oft gestellt werden, bis die maximale Fördersumme einer Produktion ausgeschöpft ist. 

(5) Wird um Förderung der Präsentation der schon geförderten Produktion auf Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben angesucht, muss dies mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.

8.2 Andere Förderinstitutionen

Insgesamt darf der mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften geförderte Anteil der Gesamtkosten der Verwertungsmaßnahme nur bei der Förderung der Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen 50 % überschreiten.

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9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Aufteilung der Fördermittel

(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann eine Aufteilung der Fördermittel auf die Bereiche fiktionale und dokumentarische Produktionen vornehmen, wobei diese jeweils am Beginn des Förderjahres in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist. Sollten sich während des Förderjahres Umstände ergeben, die erwarten lassen, dass die Ausschöpfung der Mittel in einem dieser Bereiche nicht erfolgen wird, so kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA die Aufteilung anpassen.

(2) Jährlich können 3 % der dem FERNSEHFONDS AUSTRIA zur Verfügung stehenden Mittel für die Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 reserviert werden.

9.2 Höhe der Fördersumme und Unternehmensverbund

(1) Der absolute Höchstbetrag an Förderungen pro Förderwerber und Einreichtermin beträgt 2.800.000 Euro.

(2) Dieser Höchstbetrag gilt auch für unterschiedliche Förderwerber aus demselben Unternehmensverbund.  

(3) Als mit einem Förderwerber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, 

1. die bei einem Förderwerber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen; 

2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt; 

3. bei welchen ein Förderwerber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. 

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Förderwerbern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen. 

(4) Als mit einem Förderwerber verbunden gelten weiters Personen oder Personengesellschaften, bei der die Beteiligung im Sinne des Abs. 3 zwar weniger als 25% beträgt, die aber zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens noch keine dreijährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweisen können. 

(5) In Fällen offensichtlicher Umgehungskonstruktionen sind die an diesen Konstruktionen beteiligten Personen oder Personengesellschaften als miteinander verbunden (im Sinne des Abs. 3) anzusehen.  

9.3 Degressive Förderung 

(1) Abweichend von Pkt. 7.1 können Förderansuchen fiktionaler Produktionen degressiv gefördert werden, sofern es sich um mehrteilige Produktionen (Fernsehfilme, Fernsehserien, -reihen), mehrere Ansuchen eines Förderwerbers oder Förderansuchen innerhalb eines Unternehmensverbundes nach Punkt 9.2 handelt.

Der degressive Abzug kann bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in zwei Formen (Abs. 2 und Abs. 3) von der angesuchten Förderquote erfolgen. Bei Erfüllung und Zuerkennung der Voraussetzungen nach Pkt. 7.1. Abs.2 erfolgt der degressive Abzug von der erhöhten Förderquote, andernfalls von der Förderquote nach Pkt.7.1. Abs. 1.

(2) Bei mehrteiligen Produktionen beträgt der degressive Abzug maximal 3 Prozentpunkte, wenn sie in den vergangenen drei Jahren bereits drei Mal gefördert wurden. Darunter fallen auch Produktionen, die nicht als Staffel oder Serie produziert werden, aber als Reihe aus mehreren Einzelfolgen bestehen.

(3) Bei mehreren Ansuchen eines Förderwerbers im Rahmen eines Einreichtermins berechnet sich der degressive Abzug nach folgendem Modus:

  • Die Produktion mit den höchsten Gesamtherstellungskosten wird ohne degressiven Abzug gefördert.
  • Bei der Produktion mit den zweithöchsten Gesamtherstellungskosten wird bei Fernsehserien und-Fernsehreihen ein Abzug von 2 Prozentpunkten, bei Fernsehfilmen ein Abzug von 1 Prozentpunkt ausgehend von der abstrakt möglichen Förderquote vorgenommen.
  • Bei der Produktion mit den dritthöchsten Gesamtherstellungskosten wird bei Fernsehserien und Fernsehreihen ein Abzug von 4 Prozentpunkten, bei Fernsehfilmen ein Abzug von 2 Prozentpunkten ausgehend von der abstrakt möglichen Förderquote vorgenommen.
  • Bei der Produktion mit den vierthöchsten Gesamtherstellungskosten wird bei Fernsehserien und Fernsehreihen ein Abzug von 6 Prozentpunkten, bei Fernsehfilmen ein Abzug von 3 Prozentpunkten ausgehend von der abstrakt möglichen Förderquote vorgenommen.
  • Die Abzüge für Produktionen mit den fünfhöchsten und kleineren Gesamtherstellungskosten erfolgen sinngemäß dem in den obigen Punkten beschriebenen System.

(4) Der degressive Abzug nach Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ein Förderwerber Ansuchen in mehr als einer Förderkategorie (Fernsehfilm, Fernsehserie, -reihe) einreicht. 

(5) Der Förderwerber kann im Zuge des Förderansuchens eine von Abs. 3 abweichende Reihenfolge vorschlagen. Dieser Vorschlag hat den Grundsätzen der Degressivität zu entsprechen und ist nachvollziehbar und begründet auszuführen.

(6) In wichtigen begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Regelung abweichende Mittelzusage erfolgen, wobei als wichtiger Grund beispielsweise das Vorhandensein ausreichender Fördermittel zählt.

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10. Verfahren

10.1 Termine

(1) Informationen für die Einreichung von Förderansuchen werden auf der Website des FERNSEHFONDS AUSTRIA bekannt gemacht.

(2) Ein Ansuchen auf Gewährung einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 kann jederzeit eingebracht werden. Spätestens 24 Monate nach dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin der Produktion muss das Ansuchen auf Verwertungsförderung beim FERNSEHFONDS AUSTRIA eingelangt sein.

(3) Ansuchen auf Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA sind tunlichst über eRTR einzubringen.

Die Nutzungsbedingungen von eRTR sind unter www.fernsehfonds.at abrufbar.

(4) Der Förderwerber hat sein Ansuchen richtig und vollständig auszufüllen und notwendige Erklärungen abzugeben. Das vollständig ausgefüllte Ansuchen ist von einem für den Förderwerber Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art.3 Z 12 eIDAS-VO (idF BGBl. I Nr 50/2016; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015) zu versehen.

(5) Gleichzeitig mit dem Ansuchen sind die für das Ansuchen erforderlichen Unterlagen als elektronische Kopie im Online-Formular anzuschließen.

(6) Für den Fall, dass dem Förderwerber, aus welchem Grund auch immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben sämtliche Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird diese Unterlagen höchstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderwerber oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.

(7) Das Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Einreichfrist (24:00 Uhr) über das Online-Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde. 

10.2 Einreichunterlagen

(1) Die in den elektronischen Einreichformularen geforderten Unterlagen, insbesondere die stoffbeschreibenden Angaben, sind vorzugsweise in deutscher Sprache beizufügen. Alle Unterlagen der Einreichung werden Eigentum des FERNSEHFONDS AUSTRIA.

(2) Zu den Einreichunterlagen gehören insbesondere:

  • Angaben zum Förderwerber
  • Bestätigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Z. 18 AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) nicht vorliegen
  • (zumindest bedingte) Finanzierungszusage(n)
  • Kalkulation der Gesamtherstellungskosten (übereinstimmend mit dem Kalkulationssummenblatt) inkl. ausgewiesenem Anteil der in Österreich umzusetzenden Aufwendungen und gekennzeichneten Eigenleistungen
  • Stoffbeschreibung
  • Nachweis der Verfilmungsrechte
  • Finanzierungsplan, in dem der Eigenanteil des Förderwerbers ausgewiesen ist
  • (vorläufige) Stab- und Besetzungsliste
  • Terminplan und Drehplan
  • Angaben zum allfälligen Koproduktionspartner samt aktuellem Firmenbuchauszug und Koproduktionsvertrag, Vorvertrag oder Absichtserklärung, (die die künstlerische, technische und finanzielle Beteiligung der einzelnen Produktionspartner sowie die Aufteilung der Verwertungsrechte gemäß Punkt 6.2 regeln

(3) Bei Ansuchen einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 8.1 ist eine Kalkulation der für die geplante/n Maßnahme/n kalkulierten Kosten beizubringen.

(4) Zum Zeitpunkt der Einreichung sollte der Anteil der Finanzierung, der von dritter Seite erbracht wird, bereits durch verbindliche Zusagen im Ausmaß von zumindest 50% der Gesamtherstellungskosten, nachgewiesen werden können. Das Vorliegen derartiger Zusagen kann unter dem Aspekt der Förderwürdigkeit einer Produktion bewertet werden. Die an der Finanzierung unmittelbar beteiligten Fernsehveranstalter haben in den Finanzierungszusagen den Umfang der erworbenen bzw. zu erwerbenden Rechte darzulegen (zeitlich, territorial und sachlich) und einen angemessenen Lizenzanteil auszuweisen.

10.3 Kalkulation der Gesamtherstellungskosten

(1) Die anerkannten, förderbaren Nettofertigungskosten beinhalten im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung die Vorkosten, Nutzungsrechte, Gagen, Löhne und Honorare, Kosten für Bild- und Tonaufnahmen, Ausstattung, Atelier, Ausleuchtung und Außenaufnahmen, Schnitt, Synchronisation und Mischung, Reise-, Beförderungs- und Transportkosten, Versicherungen sowie allgemeine Kosten.

(2) Kalkulationssummenblatt muss mit der Detailkalkulation korrespondieren. Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, Teile der angegebenen Kosten nicht anzuerkennen.

(3) Vorkosten, die vor dem Zeitpunkt der Kalkulation produktionsbezogen angefallen sind (z.B. Kosten der Projektentwicklung, für Vorbesprechungen und Verhandlungen, Castings, Recherchen, Reisekosten etc.), dürfen kalkuliert werden.

(4) Löhne und Gehälter dürfen nicht unter dem jeweils gültigen Kollektivvertrag liegen und können nach den branchenüblichen Sätzen berechnet werden. Dies gilt auch für die nicht kollektivvertraglich geregelten Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare.

Die Herstellungsleitung darf maximal 2,5 % der Nettofertigungskosten betragen.

(5) Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen und Verrechnungen mit Tochterfirmen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erhöht werden, wenn sie zuvor angezeigt und vom FERNSEHFONDS AUSTRIA genehmigt wurden.

(6) Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar sind kalkulatorische Kostenpositionen und können bei Überschreitung der Nettofertigungskosten nicht automatisch erhöht werden, sie bleiben in Höhe der Kalkulation. Bei Unterschreitung müssen die HU und das Produzentenhonorar mit 7,5 % der Nettofertigungskosten neu berechnet werden.

Fertigungsgemeinkosten/Handlungsunkosten (HU): Der Förderungswerber kann max. 7,5 % der Nettofertigungskosten als HU kalkulieren. Insbesondere nachfolgende Positionen können nicht als Einzelpositionen in die Kalkulation einbezogen werden:

  • Allgemeiner Bürobedarf und EDV 
  • Allgemeine Personalkosten 
  • Allgemeine Post- und Versanddienste 
  • Allgemeine Telefonkosten 
  • Allgemeine Versicherungen 
  • Allgemeine Verwaltungskosten 
  • Allgemeine Repräsentationsspesen 
  • Aufwendungen für Buchhaltung und Bilanzprüfungen 
  • Kosten für ständige Betriebsräumlichkeiten 
  • Reisekosten und Aufwendungen, die nicht für die jeweilige Produktion verwendet werden 
  • Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite  

(6) Maximal 7,5 % der Gesamtfertigungskosten dürfen als kalkulatorisches Produzentenhonorar kalkuliert werden. Unter der Kostenposition „Gagen, Löhne und Honorare“ kann kein zusätzliches Produzentenhonorar kalkuliert werden.

10.4 Aufwendungen in Österreich

(1) Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.

(2) Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn

  • das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat und im Firmenbuch eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
  • die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Österreich bezogen, bzw. gekauft, geleast, gemietet wurde.

(3) Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar zählen im Sinne dieser Förderung nicht zu den Aufwendungen in Österreich.

10.5 Gleichartigkeit der Unterlagen und Austausch von Informationen

Allen Personen, Unternehmen oder Förderinstitutionen, die an der Finanzierung beteiligt sind, sind die gleichen Produktionsdaten und Informationen vorzulegen. Der Förderwerber hat bei Einbringung des Ansuchens die Erklärung abzugeben, dass zur Überprüfung seiner Unterlagen produktionsbeschreibende und personenbezogene Daten insbesondere mit den Förderinstitutionen und Fernsehveranstaltern des In- und Auslandes, mit denen der FERNSEHFONDS AUSTRIA zusammenarbeitet, ausgetauscht werden können.

10.6 Kumulierung von Fördermitteln

(1) Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die gegenständliche Produktion bereits von anderer Seite aus österreichischen Bundesmitteln gefördert wird (Mehrfachförderung), es sei denn, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln für einen bestimmten Zeitraum durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

(2) Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil an den Gesamtherstellungskosten 50 % nicht überschreiten, wobei schwierige Produktionen im Sinne von Punkt 10.6 (3), die mit knappen Mitteln erstellt werden, bis zu 80 % gefördert werden dürfen. Mittel, die unmittelbar aus EU-Programmen wie MEDIA stammen, sind in der Berechnung des Höchstbetrages von Förderungen nicht zu berücksichtigen.

(3) Eine Produktion ist beispielsweise dann schwierig, wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.

10.7 Förderentscheidungen

(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA hat über vollständig eingebrachte Ansuchen auf Herstellungsförderung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach einem Einreichtermin zu entscheiden. Dem zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Ansuchen im Hinblick auf deren Förderwürdigkeit abzugeben.

(2) Entscheidungen über eine Verwertungsförderung werden nach vollständigem Einlangen der relevanten Unterlagen getroffen.

(3) Der Förderwerber ist von der Förderentscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich und unter Anführung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu erfolgen hat, ist der Förderwerber rechtzeitig zu benachrichtigen, sodass die Produktion, sofern es nicht generell den gesetzlichen Bestimmungen oder den vorliegenden Richtlinien widerspricht, bei einem weiteren Einreichtermin neuerlich zur Beurteilung vorgelegt werden kann.

10.8 Mitteilung der Förderentscheidung

Im Falle einer positiven Förderentscheidung erhält der Förderwerber eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Fördermittel und alle mit der Förderzusage verbundenen Auflagen und Bedingungen einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen in Form eines Fördervertrags. Der Fördervertrag ist vom Förderwerber binnen sechs Wochen firmenmäßig gezeichnet zurückzusenden. Das Förderansuchen kann für verfallen erklärt werden, wenn der unterzeichnete Vertrag nicht innerhalb der Frist beim FERNSEHFONDS AUSTRIA einlangt.

10.9 Durchführung einer Produktion vor Inkrafttreten des Fördervertrags

Wird mit der Durchführung der zu fördernden Produktion vor Inkrafttreten des Fördervertrags begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Förderwerbers. Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA erwächst dadurch keine wie auch immer geartete Verpflichtung.

10.10 Verwendung der Fördermittel

Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch die jeweilige geförderte Produktion verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.

10.11 Befristete Förderzusage

Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann aufgrund der Einreichunterlagen eine zeitlich befristete Förderzusage geben. Sind innerhalb der Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, die Bedingungen und Auflagen der Förderzusage nicht nachweislich erfüllt oder sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben, so erlischt die Förderzusage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf schriftliches Ansuchen des Förderwerbers vom FERNSEHFONDS AUSTRIA verlängert werden.

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11. Auszahlungsmodus

11.1 Fertigstellungsgarantie

(1) Der Förderwerber und ein allenfalls majoritär beteiligter Koproduzent haben schriftlich zu erklären, die geplante Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich fertigzustellen (Fertigstellungsgarantie).

(2) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, im Fördervertrag den Abschluss einer Fertigstellungsversicherung (Completion Bond) oder die Zurverfügungstellung von anderen Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) zu vereinbaren.

11.2 Nachweis der Gesamtfinanzierung

Die Auszahlung zuerkannter Fördermittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung der Produktion nachgewiesen ist.

11.3 Auszahlung von Teilbeträgen der Herstellungsförderung

Vor Inkrafttreten des Fördervertrags hat der Förderwerber dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die endgültige Detailkalkulation, das endgültige Kalkulationssummenblatt, die Verträge mit den Finanzierungspartnern und weitere Unterlagen laut Fördervertrag zu übermitteln. Abweichungen zu der Förderentscheidung zugrunde gelegten (also ursprünglich eingereichten oder nachgereichten) Kalkulation sind zu begründen und bedürfen einer Genehmigung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA.

11.4 Teilbeträge

(1) Zuerkannte Fördermittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausgezahlt:

  • 3/6 nach Inkrafttreten des Fördervertrages
  • 2/6 nach Drehbeginn
  • 1/6 binnen sechs Monaten nach Fertigstellung der Produktion  

(2) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auszahlung einzelner Teilbeträge können auch abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

11.5 Auszahlung der Verwertungsförderung

(1) Die Auszahlung der Verwertungsförderung erfolgt erst nach Nachweis der angefallenen Kosten.

(2) Dem Abruf der Verwertungsförderung sind Rechnungen und Zahlungsbelege der angefallenen Kosten beizulegen. Die angefallenen Kosten dürfen nicht schon in den Herstellungskosten enthalten sein. Eingereicht werden können Außenkosten sowie nachgewiesene Eigenleistungen.

11.6 Absolute Verfallsfrist

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinien sind Zahlungen und Ansprüche des Förderempfängers verfallen, welche nicht binnen drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Fördervertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen abgerufen werden und können weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.

11.7 Verpfändungs- und Abtretungsverbot

Der Förderempfänger kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen.

11.8 Erschöpfung der Fördermittel

Im Falle der Erschöpfung der für die Vergabe von Förderungen vorgesehenen Mittel kann im betreffenden Kalenderjahr keine weitere Förderung vergeben werden.

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12. Berichtslegung, Abrechnung, Endprüfung

12.1 Abnahmebestätigung und Endkostenstand

(1) Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt und den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten. Der Förderempfänger hat zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben der Produktion erstreckende Aufzeichnungen zu führen. Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel ist dem FERNSEHFONDS AUSTRIA nach Fertigstellung und jedenfalls vor Inanspruchnahme (Abruf) der letzten Teilzahlung der Fördermittel eine Abnahmebestätigung der mitfinanzierenden Fernsehveranstalter vorzulegen.

(2) Sollte die zweite und dritte Teilzahlung nicht binnen sechs Monaten ab dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin abgerufen werden, kann vom FERNSEHFONDS AUSTRIA eine Nachfrist von maximal sechs Monaten gesetzt werden. Binnen dieser Frist muss der Endkostenstand der Produktion (falls Koproduzenten beteiligt sind: firmenmäßig von allen gegengezeichnet) in einer übersichtlichen, aussagekräftigen und zum Zwecke der Überprüfung hinreichend detaillierten Form vorgelegt werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Auszahlung der offenen Teilzahlung(en) endgültig.

(3) Gerät der Förderempfänger mit der Übermittlung des Endkostenstandes in Verzug, bleibt der Förderempfänger so lange vom Einreichverfahren ausgeschlossen und erhält keine Förderzusage für weitere Produktionen, bis ein entsprechender Endkostenstand vorgelegt wird.

12.2 Bucheinsicht

Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, die Durchführung der Produktion, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung, den Endkostenstand anhand von Originalbelegen, Kontoauszügen, Aufzeichnungen über bewertete Eigenleistungen, Originalverträgen etc. zu überprüfen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Der Förderempfänger verpflichtet sich, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA bzw. dem beauftragten Dritten Originalunterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalunterlagen werden dem Förderempfänger nach der Prüfung retourniert. In der Regel wird die Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen und ist vom Förderempfänger zu gestatten.

12.3 Anzeige- und Informationspflichten

(1) Der Förderempfänger hat die Produktion gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Produktion verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf der Produktion zu erteilen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer der geförderten Produktion oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Förderempfänger in regelmäßigen Abständen vorsehen.

(3) Bei mehrjährigen Produktionen ist über den Produktionsverlauf ein jährlicher Bericht, jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, vorzulegen.

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13. Einstellung und Rückforderung

13.1 Erlöschen der Förderung

Der Förderempfänger ist verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung des FERNSEHFONDS AUSTRIA ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn

  • der Förderempfänger wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt hat
  • eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist
  • eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde
  • vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist
  • die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Produktion verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist
  • über das Vermögen des Förderempfängers vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Produktion und vor Vorlage des Endkostenstandes ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint
  • der Förderempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert
  • die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind
  • die Produktion nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist
  • das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde

13.2 Zinsen

Der Fördervertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr vorsehen.

Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung können Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank, pro Jahr ab Eintritt des Verzugs verrechnet werden. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.

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14. Vertragsmodalitäten

14.1 Schriftlichkeit

(1) Der Fördervertrag sowie Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

(2) Als Grundlage der durch den Fördervertrag normierten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dienen das vom Förderempfänger vorgelegte Treatment bzw. die Stoffbeschreibung, die anerkannten Gesamtherstellungskosten, der Finanzierungsplan, die Stab- und Darstellerliste, der Terminplan der Herstellung, die Koproduktionsverträge, die Verträge mit den Fernsehveranstaltern, die Verträge mit sonstigen Förderinstitutionen und mit sonstigen Finanzierungspartnern. Alle derartigen Unterlagen bzw. Dokumente sind Bestandteile des Fördervertrags.

14.2 KommAustria-Gesetz

Die entsprechenden Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes und der Förderrichtlinien sind Bestandteile des Fördervertrags.

14.3 Nennungsverpflichtung

(1) Der Förderempfänger verpflichtet sich, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit, sowie auf allen werbemäßigen Ankündigungen und sonstigen Darstellungen der Produktion (im Presseheft auf der Hauptseite, in Pressetexten, auf Plakaten und überall dort, wo Credits veröffentlicht werden) auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA hinzuweisen.

(2) Im Vorspann und/oder Nachspann der Produktion ist auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA hinzuweisen.

(3) Im Vorspann der Produktion ist auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA zumindest unter Verwendung einer Textzeile hinzuweisen.

(4) Im Nachspann ist auf die Förderung unter Verwendung des FERNSEHFONDS AUSTRIA Logos hinzuweisen. Das Logo wird auf www.fernsehfonds.at oder www.rtr.at bereit gestellt.  Die Richtlinien zur Verwendung des Logos sind einzuhalten. Die Verwendung des Logos ist in jedem Fall im Voraus mit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA abzustimmen.

(5) Die Nennungsverpflichtung erstreckt sich auf jede Auswertung und Bewerbung der Produktion in allen Nutzungsarten weltweit durch den Förderempfänger oder Dritte. 

(6) Der Förderempfänger verpflichtet sich, über einen Zeitraum von 36 Monaten ab Erstausstrahlung unaufgefordert und mindestens einmal jährlich zum Jahresende über alle Verwertungsschritte, Ausstrahlungen (soweit bekannt) und Erträge aus Verwertungen der Produktion schriftlich zu berichten.

(7) Weiters hat der Förderempfänger dem FERNSEHFONDS AUSTRIA eine DVD der geförderten Produktion sowie Pressematerial für Archivierungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen und für Präsentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des FERNSEHFONDS AUSTRIA unentgeltlich entsprechende Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte bzw. sonstige nicht-kommerzielle Nutzungsrechte an der geförderten Produktion einzuräumen und nach Möglichkeit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA solche Kopien zur Verfügung zu stellen, wie sie zum Zwecke der Sendung hergestellt wurden.

14.4 Auskunftspflicht

Der zu erstellende Jahresbericht des FERNSEHFONDS AUSTRIA hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten. Der Förderempfänger ist daher verpflichtet, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die für diese Berichtslegung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

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15. Schlussbestimmungen

15.1 Inkrafttreten

(1) Die Richtlinien treten mit 15.12.2020 in Kraft und bleiben längstens bis 31.12.2023 in Geltung. Punkt 1.5 lit. a) tritt mit 31.05.2021 in Kraft.  Bei allen bis zum 31.12.2020 geförderten Produktionen kommen die Richtlinien in der Fassung 01.Dezember 2018 zur Anwendung. Punkt 1.5 Unterpunkt 6 der Richtlinien in der Fassung 01.Dezember 2018 findet bis zum 30.05.2021 Anwendung.

(2) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des FERNSEHFONDS AUSTRIA an.


Wien, am 15.12.2020

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien


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