• Bereich
    Nichtkommerzieller Rundfunkfonds
  • Datum
    30.04.2020
  • Kategorie
    Richtlinien

Sonderrichtlinien 2. Einreichtermin 2020 für den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks


I. Zielsetzung

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 abzufedern und den Medienpluralismus und den Medienstandort zu sichern, wurden mit den Änderungen des KommAustria-Gesetzes (Art. 7 des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020) zur Unterstützung nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter die Mittel des bestehenden Nichtkommerziellen Rundfunkfonds (§§ 29 ff KOG iVm den geltenden Richtlinien GFRFF0005-0001/2019, in weitere Folge „Allgemeinrichtlinien“) für das Jahr 2020 aufgestockt. Diese Sonderrichtlinien ergänzen die Allgemeinrichtlinien und lassen diese unberührt, sofern nicht im Folgenden anderes bestimmt wird:


II. Zweck der Förderung und Verteilung der Fördermittel

Der Zweck der Förderung durch die Gewährung zusätzlicher finanzieller Unterstützung liegt in der Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Programmangebots und des offenen Zugangs nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter auch in wirtschaftlich besonders angespannter Situation.

Für den zweiten Antragstermin 2020 stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 2 Millionen zur Verfügung. Hinzu kommen jene Mittel, welche im Zuge des ersten Antragtermins 2020 nicht verteilt wurden.


III. Rechtsgrundlagen

§§ 29, 31 und 32 iVm. § 45 Abs. 15 KOG idF des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 24/2020.


IV. Antragsberechtigung/Fördergegenstand

Die Regelungen der Antragsberechtigung der Allgemeinrichtlinien gelten mit der Maßgabe, dass für Rundfunkveranstalter keine gesonderten Anträge für Ausbildungen und Studien möglich sind. Programmbezogene Ausbildungen oder Studien sind im Zuge des Programmantrags anzugeben.

Rechtsträger gemäß V.4.1 der Allgemeinrichtlinien (Ausbildungseinrichtungen) können einen Ausbildungsprogrammantrag stellen.


V. Allgemeine Fördervoraussetzungen 

Werden Abgaben- und Steuerverpflichtungen oder Beitragsleistungen zur Sozialversicherung aufgrund COVID-19 derzeit gestundet, so sind anstelle der bisher notwendigen Bestätigungen (Abfrage des Steuerkontos (FinanzOnline) oder Unbedenklichkeitsbescheinigung, aktueller Kontoauszug der Beitragsabrechnung (Sozialversicherung) oder Unbedenklichkeitsbescheinigung) entsprechende Stundungsbewilligungen einzureichen.


VI. Föderbare Kosten/Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage besteht aus den förderbaren Kosten.

Zu den förderbaren Kosten zählen (direkte und indirekte) Personalkosten und (direkte und indirekte) Sachkosten ab dem Stichtag[1] (Rückwirkungsverbot) im Zusammenhang mit dem eigenproduzierten Programm. Von diesen förderbaren Kosten sind jedenfalls (öffentliche) Zuwendungen, zB von Gebietskörperschaften, Kammern, Stiftungen, Fonds, sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger förderbarer Kosten vorsehen, abzuziehen. Zu derartigen (öffentlichen) Zuwendungen zählen auch erhaltene Zuwendungen aus dem Härtefallfonds, Unterstützungen im Rahmen einer bewilligten Kurzarbeit und Leistungen aus Versicherungen, welche im Besonderen Ausfälle durch COVID-19 ersetzen. Der Abzug von den förderbaren Kosten betrifft auch solche Kostenteile, welche die bereits zugesagt geförderten Kosten des 1. Antragtermins 2020 betreffen. 

Die RTR kann jederzeit Nachweise über derartige (öffentliche) Zuwendungen verlangen. 

Artikel II Absatz 6 der Allgemeinrichtlinien gilt mit der Maßgabe, dass auch solche Kosten gefördert werden können, die Programmteile betreffen, die im Zeitraum zwischen 13. März 2020 und dem Zeitpunkt der Förderentscheidung bereits ausgestrahlt worden sind oder mit deren Ausstrahlung in diesem Zeitraum bereits begonnen worden ist.

[1] Beim Stichtag handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des antragsgegenständlichen Programmantrags.


VII. Förderbetrag

1. Maximaler Förderbetrag

Der Maximalbetrag, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Hörfunkprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 10 % des gemäß Punkt II. verfügbaren Fördervolumens begrenzt. Der Maximalbetrag, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Fernsehprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 20 % des gemäß Punkt II. verfügbaren Fördervolumens begrenzt.

2. Relative Höhe

Eine Förderung kann für Antragsteller unabhängig von der technischen Reichweite bis zu einer Höhe von maximal 90 % der förderfähigen Gesamtkosten des Programmantrags erfolgen.

3. Förderhöhe in den Bereichen Medienkompetenz

Auf Grund der besonderen Bedeutung von Medienkompetenz in Zeiten der COVID-19-Krise werden auch Ausbildungsmaßnahmen mit bis zu 90 % gefördert.


VIII. Verfahren

1. Antragszeitpunkt

Förderanträge können im Rahmen des 2. Antragtermins 2020 eingebracht werden.

 

2. Vertragsbestandteile

Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:

  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
  • den gegenständlichen NKRF-Sonderrichtlinien
  • den allgemeinen NKRF-Richtlinien
  • den ABF
  • dem Förderantrag samt Beilagen, dem Schriftverkehr (allfälligen Mängelbehebungen und Nachreichungen) sowie anderweitig zum Förderantrag gehörigen Unterlagen
  • der Förderzusage


3. Widerspruchsregel

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

  • die Förderzusage
  • der Förderantrag samt Beilagen, dem Schriftverkehr (allfälligen Mängelbehebungen und Nachreichungen) sowie anderweitig zum Förderantrag gehörigen Unterlagen
  • die ABF
  • die allgemeinen NKRF-Richtlinien
  • die gegenständlichen NKRF-Sonderrichtlinien
  • die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen

 

4. Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Jahres 2020 und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen. Davon abweichende Anzahlungen sind in den Allgemeinrichtlinien (XV.7) abschließend geregelt sind.


IX. Geltung der Allgemeinen Bedingungen von Förderungen(ABF)

Die derzeit geltenden ABF finden sinngemäß Anwendung. Abweichungen von diesen ABF können nur zu Gunsten des Fördernehmers erfolgen.


X. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten 

Über die Verwendung dieser Mittel wird von der RTR-GmbH in dem gemäß § 19 KOG zu veröffentlichenden Bericht ein eigener Berichtsabschnitt erstellt und ein Rechnungsabschluss vorgelegt werden.

Diese Sonderrichtlinien treten am 04. Mai 2020 in Kraft und finden auf Anträge des zweiten Antragtermins 2020 Anwendung. Sie treten mit vollständiger Erledigung der Endabrechnungen für die nach diesen Sonderrichtlinien abgeschlossenen Förderverträge (voraussichtlich 31.12.2021) außer Kraft. 

Wien, am 30.04.2020 

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

Mag. Oliver Stribl          

Geschäftsführer Fachbereich Medien

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