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Funkanlagen in Rundfunkfrequenzbändern

Der Zuständigkeitsbereich der KommAustria im Bereich der Frequenzzuteilung erstreckt sich auf Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG‑Rundfunk. Derzeit sind das insbesondere die Frequenzen im Bereich von 87,6 bis 107,9 MHz.

Für alle sonstigen Funkdienste, auch im UKW-Rundfunkfrequenzbereich ist die Fernmeldebehörde für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Fernmeldebehörde fällt daher neben den Funkdiensten wie Betriebsfunk, Amateurfunk, Flugfunk und Schiffsfunk auch die Erteilung von befristeten Bewilligungen im UKW-Rundfunkband, wenn Dienste wie beispielsweise Tonübertragungen für Autokinoveranstaltungen, Audiodeskription bei Sportveranstaltungen oder im Theater, Simultanübersetzungen bei Vorträgen, Informationsübertragungen bei Katastrophenübungen, sowie UKW-Tonübertagungen bei diversen Veranstaltungen (z.B. Messen) in geschlossenen Räumen aber auch im Freien erbracht werden sollen. In diesen oder ähnlich gelagerten Fällen ist der Antrag auf eine fernmelderechtliche Bewilligung direkt beim Fernmeldebüro einzubringen.

Nach § 13 Abs. 8 TKG 2021 ist vor der Zuteilung von Frequenzen in den Rundfunkbändern durch das Fernmeldebüro, die im Frequenznutzungsplan auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen (sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen), die Zustimmung der KommAustria einzuholen. 

Die damit verbundene Abstimmung mit der KommAustria zu einem konkreten Antrag erfolgt auf direktem Weg zwischen Fernmeldebüro und KommAustria.

Nähere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei:

Fernmeldebehörde Republik Österreich (Fernmeldebüro)
Postanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Telefon: 01/71100-654500
E-Mail: office@fb.gv.at
Webseite: https://www.fb.gv.at/