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Dienst Öffentliches Kommunikationsnetz

Unter den Begriff Kommunikationsnetz fallen Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen, die die elektronische Übertragung von Signalen ermöglichen . Daraus ergibt sich, dass ein Kommunikationsnetz nur dann vorliegt, wenn mittels Übertragungssystemen Signale zwischen mindestens zwei definierten Punkten übertragen werden können. Kommunikationsnetzbetreiber sind z.B. Mietleitungsbetreiber, Betreiber die eigene Teilnehmer mit anderen Netzen verbinden (Teilnehmernetzbetreiber, ISP mit direkt angeschalteten Teilnehmern) oder Betreiber die unterschiedliche Netze bzw. Netzteile des selben Netzes verbinden (unter anderem Carrier´s Carrier, Transitnetzbetreiber, Verbindungsnetzbetreiber, ISP mit dial-up-Zugang). Nicht unter den Begriff der
Übertragungssysteme fallen hingegen passive Übertragungsmedien, z.B. "dark fiber".

Ein öffentliches Kommunikationsnetz ist ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste
dient.

Unter Betreiben eines Kommunikationsnetzes versteht man das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen.
Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich
über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden.

Die rechtliche und tatsächliche Kontrolle ist auch dann gegeben, wenn Netzelemente (Vermittlungsstellen, Übertragungsleitungen, ..) nicht im Eigentum
des Betreibers stehen aber auf Grund eines Vertrages ein exklusives Nutzungsrecht besteht (z.B. Mietleitungen, Leasingverträge über Vermittlungsstellen). Liegt jedoch nur ein Vertrag über die Mitbenutzung vor, ist dies nicht ausreichend für das Vorliegen der tatsächlichen Kontrolle.

Wird ein Kommunikationsnetz ausschließlich für die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten verwendet, so hat eine Anzeige ausschließlich im
Bereich "Terrestrische Verbreitung bzw. Kabelverbreitung bzw. sonstige Verbreitung von Rundfunk" zu erfolgen. Wird ein Kommunikationsnetz sowohl für
die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten als auch für andere Kommunikationsdienste verwendet, so hat eine Anzeige sowohl hier als auch im
entsprechenden Rundfunk-Bereich zu erfolgen.