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Allgemeingenehmigung von Telekommunikationsdiensten

Das Telekommunikationsgesetz 2021 sieht in verschiedenen Bereichen Verpflichtungen von Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, vor. Unter anderem besteht eine Anzeigeverpflichtung für Bereitsteller und Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen bzw Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der RTR.

Gesetzliche Bestimmungen

§ 6 TKG 2021 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige hat gemäß § 6 Abs 2 TKG 2021 elektronisch über das von der RTR bereitgestellte eRTR-Portal zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name des Unternehmens
  • gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens
  • geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht
  • einen Ansprechpartner und Kontaktangaben
  • eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen
  • die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit

Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus dem TKG 2021 ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Betreiben/Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Betreiben/Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines Kommunikationsdienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 TKG 2021 auszustellen.

Anzeigeformalitäten

Zur Anzeige gemäß § 6 TKG 2021 (Erstanzeige, Änderungen/Einstellung eines Netzes/Dienstes) steht ein Web-Interface (eRTR-Portal) zur Verfügung. Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Betreibern bzw Anbietern zu vereinfachen, sollen alle Anzeigen über das eRTR-Portal vorgenommen werden.

Die Übermittlung der Daten im eRTR-Portal erfolgt verschlüsselt unter Einsatz eines Serverzertifikats. Sollten die Formulare nicht problemlos abrufbar sein, installieren Sie bitte zusätzlich zum Zertifikat der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (https://www.signatur.rtr.at/currenttop.cer) auch das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (https://www.a-trust.at/certs/A-Trust-nQual-01a.crt).

Anzeigemodalitäten für Kommunikationsdienste und -netze

Voraussetzung für die Nutzung des eRTR-Portal  ist die Durchführung einer Registrierung des Unternehmens, um die Benutzerkennung für das Unternehmen zu erhalten. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Bei dieser Registrierung sind unter anderem der Firmenname, die Adresse, die Rechtsform sowie ein Vertreter der Firma (natürliche Person, Anwaltskanzlei, etc) anzugeben.  

Nach elektronischer Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde erfolgt eine Prüfung der Vertretungsbefugnis des namhaft gemachten Vertreters. Die Vertretungsbefugnis kann sich aus dem Firmenbuch ergeben (in diesem Fall genügt ein Verweis darauf), oder es besteht eine Vollmacht. Diese ist als Attachment beizulegen. Zudem ist ein Passwort auszuwählen, welches mit dem Absenden des Formulars mit dem Account verknüpft wird. Nach positivem Abschluss der entsprechenden Prüfung wird dem namhaft gemachten Vertreter die Benutzerkennung an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Mit Benutzerkennung und Passwort kann vom berechtigten Vertreter des Unternehmens in weiterer Folge das eRTR-Portal genutzt werden.

Dort können vom Inhaber der Benutzerkennung weitere Benutzer für das Unternehmen angelegt werden (durch Vergabe von Passwort und Benutzerkennung) bzw von ihm vergebene Benutzerberechtigungen wieder entzogen werden. Die Benutzerverwaltung für das jeweilige Unternehmen obliegt dem/n Benutzer(n) des Unternehmens selbst. 

Anzeige der Dienstekategorien Callshop und Internetcafe

Wir stellen auf unserer Website ein Formular (Anmeldung von Anbietern von Callshops bzw Internetcafes) zur Verfügung, über welches Sie sich registrieren und gleichzeitig diesen Dienst anzeigen können. Dazu geben Sie bitte Ihren Firmennamen, die Adresse, die Rechtsform sowie jenen Dienst, der von Ihnen angeboten wird, bekannt. Nach Absenden dieses Formulars erfolgt die Prüfung durch die RTR. Der Anzeige sind entweder Firmenbuchauszug, Gewerberegisterauszug oder für Personen, welche in keinem Register erfasst sind, eine Kopie eines österreichischen Lichtbildausweises beizulegen.

Wir stellen auf unserer Website ein Onlineformular zur Verfügung, über welches Sie sich registrieren können. Dazu geben Sie bitte Ihren Firmennamen, die Adresse, die Rechtsform sowie jenen Dienst, der von Ihnen angeboten wird, bekannt. Nach Absenden dieses Formulars erfolgt die Prüfung durch die RTR-GmbH. Der Anzeige sind entweder Firmenbuchauszug, Gewerberegisterauszug oder für Personen, welche in keinem Register erfasst sind, eine Kopie eines österreichischen Lichtbildausweises beizulegen (Anmeldeformular für Callshops/Internetcafes).