Decision of KommAustria (29.10.2004)
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Regulator: | KommAustria |
Date: | 29. 10. 2004 |
Category: | Rechtsaufsicht |
Subcategory: | Verfahren zum Entzug der Zulassung |
Parties: | LFT tirol tv GmbH & Co.KG |
GZ: | KOA 3.150/04-07 |
Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die LFT tirol tv GmbH & Co.KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen. Ihre Tätigkeit als Kabelrundfunkveranstalterin ist davon nicht betroffen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.