Kapitel 5 Glossar 05 Glossar Antennentragemasten: Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsäch- lich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen die- nen, zu tragen. Gebietskörperschaft: Jede Gemeinde, die Bundesländer und die Republik Österreich (Bund). Kommunikationslinie: Unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) ein- schließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Ver- teilerkästen. Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder ande- re elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- funk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen. Folgende Unterteilung von Kommunikationsnetzen ist üblich: • Access, auch Zugangsnetz: der kundennächste Teil des Kommunikationsnetzes, be- stehend aus den direkte Anschlüssen der Kunden über Kabel (Kupfer, Glasfaser, Koa- xial) oder Funk („Luftschnittstelle“); • Backbone, auch Aggregationsnetz: Weitverkehrsnetz, in dem (aggregierte) Daten über weite Strecken übertragen werden; • Backhaul, auch Zubringernetz: Verbindung zwischen Access und Backbone. Vgl. zu diesen Begriffen z.B. auch den Planungsleitfaden des BMVIT: https://www.bmvit.gv.at/service/publikationen/telekommunikation/ downloads/planungsleitfaden2017.pdf Telekombetreiber: laut TKG „Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“; ein Unternehmen, das ein Kom- munikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt. TKG: Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 6/2016. 15 Leitungsrechte · Grundlagen und Praxis