| 3.4 Marktbeherrschende Stellung auf den Telekommunikationsmärkten 3.4.1 Begriff und Kriterien der Marktbeherrschung Für die Wettbewerbsregulierung im Telekommunikationsbereich ist der sektorspezifische Begriff der marktbeherrschenden Unternehmen von großer Bedeutung, und zwar deshalb, weil derartige Unternehmen aufgrund ihrer überragenden Marktposition besonderen Verpflichtungen unterliegen. Das Konzept der Marktbeherrschung auf den Telekommunikationsmärkten basiert auf den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 97/33/EG11. Ziel dieser Bestimmung ist es, jene Unternehmen auf den nationalen Telekommunikationsmärkten zu identifizieren, die über ein beträchtliches Ausmaß an Marktmacht verfügen. Die Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben in innerösterreichisches Recht erfolgte im Rahmen des TKG. Der Begriff des "Marktbeherrschers" des TKG (§ 33 TKG) entspricht also dem Begriff "Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht" (Operator with Significant Market Power/SMP-Betreiber) des einschlägigen europäischen Telekommunikationsrechts. Im Gegensatz zum allgemeinen Wettbewerbsrecht bedarf es keiner missbräuchlichen Anwendung von Marktmacht, um die Regelungen, denen marktbeherrschende Unternehmen unterliegen, wirksam werden zu lassen. |
Die Kriterien, nach denen die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens beurteilt wird, sind in § 33 TKG geregelt. Gemäß § 33 Abs 2 TKG ist eine markbeherrschende Stellung zu vermuten, wenn ein Unternehmen am sachlich und räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25 % verfügt. Bei einer erheblichen Unter- oder Überschreitung der 25 %-Grenze wird, sofern es für die Regulierungsbehörde keine Anhaltspunkte gibt, die diese Vermutung erschüttern, eine Untersuchung der Kriterien des § 33 Abs 1 TKG nicht vorgenommen. Liegt der Marktanteil eines Unternehmens bei 25 %, so wird die Marktstellung des Unternehmens jedoch zusätzlich anhand der in § 33 Abs 1 Z 2 genannten Kriterien überprüft.
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| 11 konkret auf Art 4 Abs 3 RL 97/33/EG | ||||||||||
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