| 3.5 Konzessionsvergabe auf den Telekommunikationsmärkten 3.5.1 Konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste Die Konzessionspflicht für Telekommunikationsdienste ist in § 14 TKG geregelt. Für folgende Telekommunikationsdienste schreibt das TKG eine Konzession vor:
Die Vergabe der Konzessionen erfolgt durch die TKK. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit der für die Erbringung von Mobilfunkdiensten erforderlichen Frequenzen und der betrieblichen Notwendigkeit einer Mindestausstattung ist nur eine limitierte Anzahl von Mobilfunkbetreibern in Österreich möglich.
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Im Gegensatz dazu ist die Zahl der Festnetzkonzessionen unbegrenzt und sie unterliegen keiner Ausschreibungspflicht, sondern lediglich dem nach § 15 Abs 2 TKG für die Vergabe aller Konzessionen vorgesehenen Prüfverfahren. Die Entgelte für Festnetz- und Mietleitungskonzessionen betragen einheitlich € 5.087,10. Mit diesen im internationalen Vergleich sehr geringen Konzessionsgebühren hat der Gesetzgeber die Markteintrittsbarriere bewusst niedrig gehalten und somit für neue Anbieter ein weiteres Signal für den einfachen Zugang zum Markt gesetzt. |
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