3.5 Konzessionsvergabe auf den Telekommunikationsmärkten

3.5.1 Konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste

Die Konzessionspflicht für Telekommunikationsdienste ist in § 14 TKG geregelt. Für folgende Telekommunikationsdienste schreibt das TKG eine Konzession vor:

  • für das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze13,
  • für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
  • für öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.

Die Vergabe der Konzessionen erfolgt durch die TKK.

Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit der für die Erbringung von Mobilfunkdiensten erforderlichen Frequenzen und der betrieblichen Notwendigkeit einer Mindestausstattung ist nur eine limitierte Anzahl von Mobilfunkbetreibern in Österreich möglich.

 

 

 


Dementsprechend hat die Regulierungsbehörde die ihr vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (BMWV) (jetzt: BMVIT) zugeteilten Frequenzen auszuschreiben und dem (den) Antragsteller(n) zuzuteilen, der (die) die effizienteste Nutzung gewährleistet/n; dies wird nach Maßgabe des § 21 TKG durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt (siehe auch § 49a TKG).

Im Gegensatz dazu ist die Zahl der Festnetzkonzessionen unbegrenzt und sie unterliegen keiner Ausschreibungspflicht, sondern lediglich dem nach § 15 Abs 2 TKG für die Vergabe aller Konzessionen vorgesehenen Prüfverfahren.

Die Entgelte für Festnetz- und Mietleitungskonzessionen betragen einheitlich € 5.087,10. Mit diesen im internationalen Vergleich sehr geringen Konzessionsgebühren hat der Gesetzgeber die Markteintrittsbarriere bewusst niedrig gehalten und somit für neue Anbieter ein weiteres Signal für den einfachen Zugang zum Markt gesetzt.

13  Gemäß § 20 Abs 2 TKG ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst allerdings keine Konzession erforderlich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen.
 
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