| 3.9.4 Universaldienstverordnung (UDV) und Dienstequalität Die UDV, die 1999 in Kraft trat und im Jahr 2000 novelliert wurde, legt die wesentlichen Mindestqualitätsmerkmale, denen der Universaldienst zu genügen hat, in Übereinstimmung mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen fest. Neben detaillierten Berichtspflichten legt die Verordnung für eine Reihe von Qualitätsmerkmalen auch zu erreichende Zielgrößen fest. Um die Bestimmungen der Dienstequalität der Sprachtelefonierichtlinie 98/10/EG auf einen liberalisierten Markt mit mehreren Betreibern anzuwenden, wurde im Dezember 2000 der technische Bericht ETR 138 (European Technical Report) über die Dienstequalität durch den ETSI-Leitfaden EG 201 769-1 ersetzt. Eine entsprechende Anpassung der österreichischen Normen ist für die Zukunft zu erwarten. |
In fast allen Punkten werden die durch die UDV vorgegebenen Leistungskennwerte für das gesamte Bundesgebiet erfüllt, bei einzelnen gegenwärtig noch nicht erreichten Parametern waren deutliche Anstrengungen der Telekom Austria festzustellen, die vorgegebenen Werte zu erreichen. Der internationale Vergleich mit anderen EU-Staaten zeigt die gute Qualität der österreichischen Universaldienstversorgung.
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