3.9.5 Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienste

Sowohl das einheitliche Teilnehmerverzeichnis als auch der betreiberübergreifende Auskunftsdienst sind zentrale Bestandteile des Universaldienstes und stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar. Durch das Auftreten einer Vielzahl neuer Sprachtelefondienstbetreiber gewinnen sie für Kunden, die vollständige Verzeichnisse und Auskunftsdienste über alle registrierten Teilnehmer wünschen, wachsende Bedeutung.

Zu Berichtsende sicherten 13 Festnetzbetreiber - inkl. Telekom Austria - und alle vier Mobilfunkbetreiber die Eintragung ihrer Teilnehmerdaten in das einheitliche Verzeichnis und den Auskunftsdienst mittels Verträgen zur Übermittlung von Teilnehmerdaten an die Telekom Austria. Nicht davon betroffen sind Geheimnummern; diese werden dem Wunsch des Teilnehmers entsprechend nicht weitergegeben.

Gemäß der durch § 26 TKG statuierten Verpflichtung der Regulierungsbehörde, für einen betreiberübergreifenden Auskunftsdienst und die Herausgabe eines einheitlichen Gesamtverzeichnisses zu sorgen, falls diese Leistungen nicht vom Markt erbracht werden, nahm die Regulierungsbehörde während der Berichtsperiode wiederholt Recherchen mit dem Ziel vor abzuschätzen, inwieweit Maßnahmen zur Sicherung der subsidiären Verpflichtung erforderlich sind. Durch schriftliche Anfragen und eine Reihe von Gesprächen wurden offene Punkte und Probleme sondiert und es wurde versucht, diese einer Lösung zuzuführen. Weiterhin bestehende gesetzliche Unklarheiten in diesem Bereich wurden registriert. Die Vorarbeiten zum Verzeichnis 2002/2003 konnten zeitgerecht fertig gestellt werden und tragen der wachsenden Anzahl neuer Betreiber Rechnung.

Auch im Themenbereich "Telefonauskunft" war es von Seiten der RTR-GmbH nicht notwendig, gemäß der subsidiären Verpflichtung aktiv zu werden und einen Auskunftsdienst sicherzustellen. Die Rufnummern von Telefonauskunftsdiensten beginnen mit der Ziffernfolge 118 und dienen der Beauskunftung folgender Daten:

  • Rufnummer,
  • Faxnummer,
  • Name,
  • Anschrift,
  • E-Mail-Adresse,
  • zusätzliche Angaben von Telekommunikationsnutzern (akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten).
 

 


Nicht zulässig ist die Bewerbung und Vermarktung einer Auskunftsnummer mit spezifischen Inhalten (z.B. Erotik-Hotlines, Partyline etc). Dies ist den anderen in der NVO vorgesehenen Nummerngassen (090x bis 093x) vorbehalten.

Zulässig ist die unmittelbare Weitervermittlung von Anrufen zur erfragten Rufnummer.

Die für Kunden kostenlos angebotene Beauskunftung von Telefonnummern durch die Telekom Austria stellte eine Marktverzerrung dar, die einen Eintritt anderer Anbieter bislang verhinderte. Die Einführung eines kostenpflichtigen Auskunftsdienstes durch die Telekom Austria im September 2000 und die klare regulierungspolitische Haltung waren Voraussetzung für den Eintritt von Mitbewerbern auf dem Markt. So konnten sich neben Telekom Austria und anderen Teilnehmernetzbetreibern auch einige reine Auskunftsdienstanbieter auf dem Markt etablieren.

Aktiv wurde die Regulierungsbehörde, als im Zuge einer Überprüfung festgestellt wurde, dass unter einer Auskunftsdienstnummer anstatt von Teilnehmerauskunftsdiensten tatsächlich Sex-Hotline-Dienste erbracht wurden. Der rasche Entzug der Rufnummer verhinderte diese widerrechtliche und nicht bescheidkonforme Verwendung einer Rufnummer für Teilnehmerauskunftsdienste. Damit konnte dieser wichtige und im Interesse der Öffentlichkeit stehende Dienst vor Missbrauch bewahrt werden.

 

 
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