2.3.3 Verbindungsnetzbetreiber-
Vorauswahl (Carrier Pre-Selection, CPS)

Das Leistungsmerkmal Betreibervorauswahl (Carrier Pre-Selection) ist eines der wesentlichsten regulatorischen Elemente, um neuen Netzbetreibern chancengleichen Wettbewerb mit dem früheren Monopolisten zu ermöglichen. Betreibervorauswahl ist eine Erweiterung des Leistungsmerkmals Betreiberauswahl (Carrier Selection). Wie dort gilt auch hier, dass Gespräche, die über den ausgewählten (Verbindungs-)Netzbetreiber geführt werden, von diesem direkt mit dem Endkunden abgerechnet werden. Wesentlicher Vorteil der Betreibervorauswahl ist dabei, dass ein Wählen des Verbindungsnetzbetreibercodes (10xx) am Beginn jeder Verbindung nicht mehr notwendig ist, weil er sozusagen fest in den Teilnehmerdaten der jeweiligen Teilnehmervermittlungsstelle eingetragen wird. Rufe zu Rufnummern, die von Betreibervorauswahl nicht umfasst werden (insbesondere der Rufnummernbereich 1 und alle Mehrwertdienste) werden automatisch über das Netz der Telekom Austria zugestellt (und von Telekom Austria abgerechnet). Möchte der Endkunde für eine bestimmte Verbindung einen anderen Verbindungsnetzbetreiber nutzen oder die Vorauswahl aufheben, so ist dies durch Eingabe eines entsprechenden Codes jederzeit einfach möglich.

Auf Antrag von Colt, Connect, max.mobil., UTA, tele.ring und Tele2 wurden im November und Dezember 1999 die Verfahren Z 21/1999, Z 23/1999 und Z 28/1999 vor der TKK eröffnet. Begehrt wurde die Anordnung einer Zusammenschaltung mit dem Netz der Telekom Austria zum Zweck der Einrichtung der dauerhaften Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl (Carrier Pre-Selection).

Auf der Basis eines technischen Gutachtens sowie eines wirtschaftlichen Gutachtens hat die TKK am 07.03.2000 (Z 21/1999 und Z 28/1999) bzw. am 20.03.2000 (Z 23/1999) jeweils bis zum 30.09.2001 befristete Anordnungen erlassen, mit der den Anträgen Rechnung getragen werden konnte. Für tele.ring wurde im Rahmen der Anordnung Z 23/1999 insoweit eine abweichende Regelung getroffen, als zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung zu Stande gekommen ist. In diesem Verfahren (Z 23/1999) wurde im Wesentlichen lediglich die Höhe der Entgelte festgelegt, da die restlichen Fragen durch Einigung zwischen den Parteien geklärt wurden.

 

 

Die Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl umfasst nach den Anordnungen die Rufnummernbereiche für internationale Rufe, Rufe zu Mobilnetzen, nationale Rufe, lokale Rufe (im eigenen Ortsnetz) sowie Rufe zu privaten Netzen und zu personenbezogenen Diensten der Rufnummernbereiche (0)720, (0)730, (0)740. Ausgenommen wurden Rufe zu Notrufnummern, zu Rufnummern im öffentlichen Interesse sowie zu Online- Nummern und generell alle zielnetztarifierten Dienstenummernbereiche, wo das Endkundenentgelt vom diensteerbringenden Netz in Abstimmung mit dem Diensteanbieter – und nicht dem Teilnehmernetz (Quellnetz) – festgelegt wird (tariffreie Dienste, zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und Mehrwertdienste). Für Rufe im Lokalbereich musste aufgrund technischer Gegebenheiten eine Übergangslösung getroffen werden.

Bis zum 31.12.2000 musste auch bei Lokalgesprächen die Ortsnetzkennzahl vorgewählt werden. Ab dem 01.01.2001 hatte diese Voraussetzung jedenfalls zu entfallen. Es wurde der Telekom Austria aufgetragen, über den Fortschritt der entsprechenden Netzimplementierungen zur Erreichung dieser Vorgabe in zweimonatlichen Abständen die TKK zu informieren. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass ab 01.01.2001 eine separate Behandlung von Rufen des Call-by-Call-Verfahrens gegenüber Rufen des Verfahrens Carrier Pre-Selection ermöglicht werden muss.

Das Entgelt für die Einrichtung bzw. Änderung der Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl wurde mit ATS 94,67 (€ 6,88) pro Umstellung festgelegt.

Auf Antrag von CyberTron wurde im Oktober 1999 das Verfahren Z 19/1999 vor der TKK eröffnet. Begehrt wurde die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung zwischen dem Netz der Antragstellerin und jenem von MCN. Darüber hinaus wurde der Zugang zum Netz der MCN im Wege der Verbindungsnetzbetreiber- Vorauswahl begehrt. Zwischen den Parteien wurde während des laufenden Verfahrens eine Terminierungsvereinbarung geschlossen. Die TKK hat am 07.02.2000 den Antrag der Cybertron auf Zusammenschaltung im Wege der Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragsgegnerin MCN über keine marktbeherrschende Stellung auf den relevanten Märkten verfügte.

 
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