I.2 Management Summary

I.2.1 Regulierungsbehörden

Die TKC hat mit 01.11.1997 ihre Tätigkeit als Regulierungsbehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 1997 aufgenommen. Die TKK konstituierte sich fast zeitgleich, am 24.11.1997 und ist bei der TKC angesiedelt. Nach mehr als zwei Jahren Regulierungstätigkeit fühlt sich die TKC verpflichtet, über das gesetzliche Erfordernis zur Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an den Nationalrat hinaus der interessierten Öffentlichkeit über die Regulierungstätigkeiten auf den Österreichischen Telekommunikationsmärkten zu berichten.

Das erklärte Ziel dieses Berichtes besteht darin, über die umfangreiche Sacharbeit der Regulierungsbehörden in den Geschäftsjahren 1998 und 1999 sowie die Auswirkungen der Regulierung auf die Österreichischen Telekommunikationsmärkte zu informieren, soweit dies bereits möglich ist.

In Österreich sind in Durchführung des Telekommunikationsgesetzes 1997 (TKG) neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt II.3.1) zwei neue Regulierungsbehörden eingerichtet worden, die TKK und die TKC. Dabei besteht eine klare

 

 

 

Trennung der Zuständigkeiten des BMVIT einerseits und der Telekom-Control andererseits sowie zwischen der TKC und der TKK. Die TKK ist mit umfangreichen Kompetenzen (siehe Abschnitt II.3.3) ausgestattet. § 109 TKG ordnet der TKC die Generalkompetenz für alle den Regulierungsbehörden zugewiesenen Aufgaben zu, sofern sie nicht der TKK vorbehalten sind.

Die TKK ist, der Bedeutung ihrer Kompetenzen entsprechend, als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne Art. 133 Z4 B-VG konzipiert, entscheidet weisungsfrei und einstimmig.

Gegen die Entscheidungen der TKK ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Ursprünglich war die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Entscheidungen der TKK (zum Stand der Entwicklung siehe Abschnitt II.3.3.3). Die TKK ist bei der TKC angesiedelt, der auch die Geschäftsführung der TKK obliegt. Dabei ist das Personal der TKC an die Weisungen des Vorsitzenden der TKK (bzw. des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes der TKK) gebunden. Gegen Entscheidungen der TKC kann Beschwerde beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

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