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- Auf der Ebene der Infrastruktur verblieb
das Monopol der PTV. Das Unternehmen wurde über einen in §
44 FG 93 formulierten Versorgungsauftrag dazu verpflichtet, eine moderne
und ausgewogene Fernmeldeinfrastruktur bereitzustellen und dabei auf
technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale
und soziale Aspekte Rücksicht zu nehmen. Insofern andere Anbieter
zur Erbringung von nichtreservierten öffentlichen Diensten Infrastruktur
(etwa Mietleitungen) benötigten, waren sie auf das Angebot der
PTV angewiesen. Vorhandene Infrastrukturen anderer potenzieller Anbieter
(etwa Energieversorger) durften nur zu betriebsinternen Zwecken verwendet
werden.
- Die Beziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden,
die bis dahin auf hoheitlicher Basis standen, wurden auf privatwirtschaftliche
Grundlagen gestellt. Dies brachte eine Reihe von Konsequenzen, wie etwa
das Erfordernis der Herausgabe Allgemeiner Geschäftsbedingungen
oder die Genehmigung von Entgelten durch den Bundesminister, mit sich.
- Zur Beratung des Ministers in Fernmeldeangelegenheiten
wurden zwei Gremien eingerichtet: Der sozialpartnerschaftlich besetzte
Telekommunikationsbeirat und die gleichfalls sozialpartnerschaftlich
besetzte Preiskommission. Letztere beriet den Bundesminister u. a. bei
der Genehmigung der Geschäftsbedingungen und Tarife von reservierten
Diensten.
- Hinsichtlich der Zulassung von Endgeräten (die Endgerätemärkte
waren im Wesentlichen bereits Ende der 80er Jahre liberalisiert worden)
sah §15 FG 93 eine antragsgebundene Zulassung durch das Zulassungsbüro
vor, die im Fall des Vorliegens von international anzuerkennenden Konformitätsbescheinigungen
bzw. einer Konformitätserklärung des Herstellers entfallen
konnte.
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