II.3.2 Die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Behörden

 

   

§ 105 TKG bestimmt, dass dem Bundesminister als oberster Fernmeldebehörde die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro unterstehen. Die oberste Fernmeldebehörde ist somit "Rechtsmittelinstanz" im Verwaltungsverfahren. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet.

II.3.2.1 Das Zulassungsbüro

Das Zulassungsbüro hat seinen Sitz in Wien und ist österreichweit zuständig für

  • die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
  • die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten (z.B. Telefonanlagen, Faxgeräte),
  • und den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

Auf Grund europarechtlicher Vorschriften (vgl. etwa RL 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität) ist das Erfordernis einer gesonderten österreichischen Zulassung von Funkanlagen oder Endgeräten selten geworden. Aus diesem Grund sind im Zulassungsbüro nur drei Personen beschäftigt.

 

 

II.3.2.2 Die Fernmeldebüros

Die Fernmeldebüros haben ihren Sitz:

  • in Graz (zuständig für Steiermark und Kärnten),
  • in Innsbruck (zuständig für Tirol und Vorarlberg),,
  • in Linz (zuständig für Oberösterreich und Salzburg),
  • sowie in Wien (zuständig für Wien, Niederösterreich und Burgenland).

Die Fernmeldebüros sind im Wesentlichen zuständig für

  • die Frequenzzuteilung, sofern es sich nicht um die Vergabe von Frequenzen im Zusammenhang mit der Vergabe eines konzessionspflichtigen öffentlichen Mobilfunkdienstes handelt (§ 49 Abs 1 TKG),
  • die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen bzw. zu Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funksendeanlagen (§§ 68, 70, 78 TKG),
  • die Aufsicht über Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs 5 TKG),
  • sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im Falle von Verwaltungsübertretungen (§ 104 TKG).
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