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§ 105 TKG bestimmt, dass dem Bundesminister als oberster
Fernmeldebehörde die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro
unterstehen. Die oberste Fernmeldebehörde ist somit "Rechtsmittelinstanz"
im Verwaltungsverfahren. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich
umfasst das gesamte Bundesgebiet.
II.3.2.1 Das Zulassungsbüro
Das Zulassungsbüro hat seinen Sitz in Wien und ist österreichweit
zuständig für
- die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
- die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von
Endgeräten (z.B. Telefonanlagen, Faxgeräte),
- und den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
Auf Grund europarechtlicher Vorschriften (vgl. etwa RL
99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und
die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität) ist das Erfordernis
einer gesonderten österreichischen Zulassung von Funkanlagen oder
Endgeräten selten geworden. Aus diesem Grund sind im Zulassungsbüro
nur drei Personen beschäftigt.
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II.3.2.2 Die Fernmeldebüros
Die Fernmeldebüros haben ihren Sitz:
- in Graz (zuständig für Steiermark und Kärnten),
- in Innsbruck (zuständig für Tirol und Vorarlberg),,
- in Linz (zuständig für Oberösterreich und Salzburg),
- sowie in Wien (zuständig für Wien, Niederösterreich und Burgenland).
Die Fernmeldebüros sind im Wesentlichen zuständig für
- die Frequenzzuteilung, sofern es sich nicht um die Vergabe von Frequenzen
im Zusammenhang mit der Vergabe eines konzessionspflichtigen öffentlichen
Mobilfunkdienstes handelt (§ 49 Abs 1 TKG),
- die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen bzw. zu
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funksendeanlagen (§§ 68, 70, 78 TKG),
- die Aufsicht über Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs 5 TKG),
- sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im Falle von
Verwaltungsübertretungen (§ 104 TKG).
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