Um Privatfernsehen in Österreich zu veranstalten, muss man eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im 4. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (§§ 10 und 11) geregelt und umfassen im Wesentlichen gewisse Anforderungen an die Eigentümerstruktur.
Darüber hinaus ist zu unterscheiden, auf welchem Verbreitungsweg das Programm gesendet werden soll.
Für eine Satellitenverbreitung sind ein Vertrag mit einem Satellitenbetreiber und eine Zulassung der KommAustria nach §§ 4 und 5 AMD-G erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens sind auch die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung des geplanten Programms glaubhaft zu machen. Dazu hat die Regulierungsbehörde ein Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren aufgelegt. Mehr Informationen: https://rtr.at/medien/was_wir_tun/regulierung/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAnbieterservice/Uebersicht_Merkblaetter.de.html
Für eine Verbreitung über digitalen terrestrischen Weg (Hausantenne, DVB-T) sind ein Vertrag mit einem Multiplex-Betreiber (dieser verfügt über das Sendernetz) und wiederum eine Zulassung der KommAustria nach §§ 4 und 5 AMD-G erforderlich. Auch hier ist die Glaubhaftmachung der genannten Voraussetzungen notwendig. Siehe hierzu das entsprechende Merkblatt: https://rtr.at/medien/was_wir_tun/regulierung/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAnbieterservice/Uebersicht_Merkblaetter.de.html
Bei einer Verbreitung ausschließlich in Kabelnetzen oder sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen (z.B. Internet) ist die Fernsehveranstaltung der KommAustria nach § 9 AMD-G lediglich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Angaben zum Inhalt des Fernsehprogramms (Programmgattung, Programmschema) sowie über den Verbreitungsweg (zB Kabel oder Internet) und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des Programms zu enthalten. Unter bestimmten (sehr engen) Voraussetzungen kann die KommAustria einem Kabelnetzbetreiber nach § 20 AMD-G die Verbreitung eines bestimmten Programmes verpflichtend auftragen. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt zu den Anzeigepflichten eines Kabelrundfunkveranstalters: https://rtr.at/medien/was_wir_tun/regulierung/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAnbieterservice/Uebersicht_Merkblaetter.de.html
Zulassungen für eine analoge terrestrische Ausstrahlung werden nicht mehr erteilt. Diese Zulassungen wurden früher von der KommAustria nach einer Ausschreibung und einem Auswahlverfahren erteilt, weil dazu auch Frequenzen zugeordnet werden mussten. Das AMD-G enthält diesbezüglich keine Regelungen mehr.
Fernsehveranstalter müssen im Rahmen ihres Programmes die Bestimmungen des 7. und 9. Abschnittes des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) beachten. Dies betrifft etwa allgemeinen Programmgrundsätze, Jugendschutz und Werbebestimmungen.
Um Privatradio über terrestrische Frequenzen ("Hausantenne") in Österreich zu betreiben, benötigt man eine Zulassung zum Veranstalten von privatem Hörfunk und ebenso die dafür nötigen Übertragungskapazitäten (Frequenzen) für ein bestimmtes Versorgungsgebiet. Das verfügbare Frequenzspektrum für UKW-Hörfunk ist in Österreich sehr dicht belegt, "freie Frequenzen" für größere Versorgungsgebiete stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Zulassung und Übertragungskapazitäten werden von der dafür zuständigen Behörde, der Kommunikationsbehörde Austria, nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G) vergeben. Im Regelfall werden Versorgungsgebiete und die für deren Versorgung erforderlichen Frequenzen von der KommAustria per Ausschreibung bekanntgemacht.
Die Vergabe der Zulassung bzw. der Übertragungskapazitäten erfolgt im Falle von mehreren Bewerbungen im Regelfall im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G. Die Regulierungsbehörde hat hierzu ein Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren aufgelegt.
Weiters gibt es nach § 12 PrR-G auch die Möglichkeit, dass ein Interessent eine noch nicht zugeordnete Übertragungskapazität bei der KommAustria beantragt. In diesem Fall hat der Antragsteller ein vollständiges technisches Konzept inkl. geplanter Frequenz, Antennencharakteristik usw. selbst zu erstellen und vorzulegen. Die KommAustria hat die beantragte Übertragungskapazität, sofern sie neu zugeordnet werden kann, auszuschreiben. Siehe das diesbezügliche Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren.
Eine Übertragungskapazität kann nur dann ausgeschrieben werden, wenn sie nicht durch andere Sender gestört wird, oder selbst andere Sender stört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Störungen durch Rundfunksender nicht nur in dem durch diese Sender versorgten Gebiet auftreten, sondern weit darüber hinaus. In der Regel sind Schutzabstände von mehreren 100 Kilometern zu berücksichtigen.
Für eine reine Satellitenverbreitung sind ein Vertrag mit einem Satellitenbetreiber und eine Zulassung der KommAustria nach § 5 PrR-G erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens sind auch die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung des geplanten Programms glaubhaft zu machen. Auch hierzu gibt es ein ausführliches Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren.
Im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk ist ein Vertrag mit einem Multiplex-Betreiber und eine Zulassung der KommAustria gemäß § 5 PrR-G erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens sind auch die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung des geplanten Programms glaubhaft zu machen. Siehe hierzu das Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren.
Für eine Verbreitung ausschließlich in Kabelnetzenist eine Vereinbarung mit dem betreffenden Kabelnetzbetreiber notwendig. Die Kabelhörfunkveranstaltung ist der KommAustria nach § 6a PrR-G lediglich anzuzeigen, siehe dazu das entsprechende Merkblatt zu den Anzeigepflichten eines Kabelrundfunkveranstalters.