Geschäftszahl: | KOA 14.600/22-019 |
Partei: | Telegram FZ LLC |
Da sich eine Zustellung an die Telegram FZ LLC, Diensteanbieterin der Kommunikationsplattform "Telegram", im Ausland als nicht durchführbar erwiesen hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattform-Gesetz - KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, KoPl-G, folgende Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website am 13.05.2022 bekannt zu machen:
Gemäß § 5 KoPl-G haben Diensteanbieter einen verantwortlichen Beauftragten und einen Zustellbevollmächtigten zu bestellen und die Behörde unverzüglich darüber zu informieren. Eine solche Information der Behörde durch die Telegram FZ LLC ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Die Telegram FZ LLC wird daher aufgefordert, ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten binnen einer Frist von sieben Tagen nachzukommen. Diese Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als der Telegram FZ LLC zugestellt.
Weitere Verfügungen der Behörde gelten mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt.
Kommunikationsbehörde Austria
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzende-Stellvertreterin)