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Kommunikationsplattformen

Auf dieser Seite finden Sie das Verzeichnis der Kommunikationsplattformen nach § 1 Abs. 6 KoPl-G.

Name des DiensteanbietersName der Kommunikationsplattform
Meta Platforms Ireland LimitedFacebook
Meta Platforms Ireland LimitedInstagram
LinkedIn Ireland Unlimited CompanyLinkedIn
Pinterest Europe LimitedPinterest
TikTok Technology LimitedTikTok
Twitch Interactive Inc.Twitch
Twitter International Unlimited CompanyTwitter
New Work SEXing
Google Ireland LimitedYouTube
Discord IncDiscord
Telegram FZ LLCTelegram

Über nicht abgeschlossene, anhängige Verfahren gibt das Verzeichnis keine Auskunft. 

Entscheidungen der KommAustria zum KoPl-G finden Sie hier

Aktualisierung per 25.08.2023

Beachten Sie bitte Folgendes:

Am 27.10.2022 wurde der "Digital Services Act" (DSA) im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht. Die Verordnung trat mit 16. November 2022 in Kraft, die Bestimmungen gelten grundsätzlich jedoch erst ab dem 17. Februar 2024 bzw. sind ab diesem Zeitpunkt auf alle Betreiber anwendbar.

Für bestimmte Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen werden bestimmte Pflichten jedoch schon früher wirksam, nämlich dann, wenn die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer mindestens 45 Mio. beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass sie von der Europäischen Kommission förmlich benannt wurden (Art. 33 DSA): diese erlässt bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen einen Beschluss mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die jeweilige Online-Plattform oder die jeweilige Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform („very large online platform“ – VLOP) oder als sehr große Online-Suchmaschine („very large online search engine“ - VLOSE) benannt wird. Dieser Benennungsbeschluss erfolgte am 25.04.2023, siehe zu den gelisteten Plattformen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413.

Vier Monate nach Mitteilung dieses Beschlusses an die Anbieter werden die Pflichten des Abschnitts über sehr große Online-Plattformen/sehr große Online-Suchmaschinen (Abschnitt V, Art. 34ff DSA) wirksam. Da der Beschluss über die Benennung der sehr großen Online-Plattformen/Suchmaschinen am 25.04.2023 veröffentlicht bzw. den Betreibern mitgeteilt wurde, ist das Datum des Wirksamwerdens der genannten Bestimmungen der 25.08.2023. Ab diesem Zeitpunkt müssen die durch die Europäische Kommission benannten Plattformbetreiber den zitierten Bestimmungen nachkommen, der DSA tritt für diese Plattformen insofern an die Stelle des KoPl-G.

Dies betrifft folgende im KoPl-G Verzeichnis aufgeführte Plattformen:

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • Pinterest
  • TikTok
  • Twitter
  • YouTube

Weiterführende Informationen zum DSA finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz