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Beschwerde einbringen

Wir, die Beschwerdestelle der RTR, können Ihnen helfen, wenn Sie

  • ein Problem mit einer Kommunikationsplattform oder einer Videosharing-Plattform haben (z.B.: Soziale Netzwerke oder Videoplattformanbieter/-in).
    Beispiele dafür können sein, dass eine Kommunikationsplattform kein ständig verfügbares und und leicht auffindbares Meldeverfahren eingerichtet hat, oder Ihnen nicht mitgeteilt wurde wie mit Ihrer Meldung widerfahren wurde oder ein/e Videoplattformanbieter/in keine geeigneten Jugendschutzmaßnahmen umsetzt,  oder keine Möglichkeiten vorsieht, Inhalte wie Hass oder Gewaltpostings oder auch kinderpornographische, terroristische sowie rassistische/ausländerfeindliche Beiträge zu melden. 
  • ein Problem mit einem audiovisuellen Mediendiensteanbieter/-in haben, weil dieser/diese der Verpflichtung zur stufenweisen Barrierefreiheit nicht nachkommt. (z.B.: Fernsehveranstalter oder Abrufdienst).
    Beispiele können sein, dass ein Fernsehsender keine geeigneten Maßnahmen trifft, um allen Menschen gleichermaßen den Zugang zu seinem Medium zu ermöglichen. Es gibt keine Untertitelung des Programmes, keine Audiobeschreibung, den Einsatz von Gebärdensprache, etc. Weitere Informationen zu den Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern erhalten Sie hier
Wesentliche Voraussetzungen für Beschwerdeverfahren

Bei einer anhängigen Beschwerde versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und dem Dienstanbieter/der Dienstanbieterin zu finden. Scheitert dieser Versuch, wird der Fall von uns geprüft und wir teilen Ihnen unsere Rechtsansicht zum Problem schriftlich mit. Das kann z.B. ein Vorschlag zur Problemlösung sein. Ist Ihre Beschwerde aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, werden wir auch das mitteilen. Nachstehend geben wir Ihnen einen groben Überblick zum Schlichtungsverfahren.

  1. Sie müssen den Diensteanbieter/die Diensteanbieterin bereits erfolglos mit dem Sachverhalt konfrontiert haben. 
  2. Binnen einer Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahme oder binnen einer Frist von 6 Wochen nach fruchtlosem Anschreiben des Anbieters müssen Sie einen Antrag auf Schlichtung bei uns einbringen.
  3. Die Streitigkeit darf nicht bereits bei einer anderen Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) im Sinne des § 4 Abs. 1 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) oder einem ordentlichen Gericht anhängig sein oder gewesen sein.
  4. Wir sind nur für Video-Sharing-Plattformen von in Österreich niedergelassenen Plattform-Anbietern zuständig.
  5. Verwenden Sie dafür unser angeschlossenes Verfahrensformular. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus und nennen Sie eine sinnvolle Lösung Ihres Problems.
  6. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Zu tragen sind nur die eigenen Kosten.

Wie wir das Verfahren für Sie führen

Wir versuchen eine Einigung zwischen Ihnen und dem Dienstanbieter/ der Diensteanbieterin zu erzielen. Ist Ihre Beschwerde vollständig, wird diese dem Diensteanbieter/ der Diensteanbieterin zugestellt. Wird der Vorschlag von der Gegenseite angenommen, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens. Wird der Vorschlag von dem Diensteanbieter/ der Diensteanbieterin nicht angenommen, endet das Schlichtungsverfahren ohne Einigung.

Abweisung: Wenn Ihre Beschwerde aus unserer Sicht nicht berechtigt ist, wird das Verfahren von uns beendet. Wir begründen Ihnen das schriftlich. 

Rechtliche Grundlagen

Die RTR GmbH ist durch das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), (9 b Abschnitt) des audiovisuellen Mediendienste Gesetzes (AMD-G) sowie des KommAustria-Gesetz (KOG) damit beauftragt das Schlichtungsverfahren zu führen.

Beschwerdeformular

Wenn Sie eine Beschwerde einbringen möchten, füllen Sie bitte das Beschwerdeformular aus.